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vmbgang habeil inugen, Gantz vndcrthenigst bittende, E. F. Dt. wollten vsi er-wentes erkauffts Guctt Sepottenn, damit Ich daßelbe gantz vngefehrlich, Aller-inaßen es Verkeuffer besehen vnd Innegehabt, mich wircklich vnnd ruiglich besitze»,Innehaben» vnd gebrauchen mnge, gilediges Lehn vnd Zulaß inir vsf vnderthenigesSuppliciren vild bitteil gnedigst wiederfahren laßen, damit Ich vnd meine MenlicheLeibes Erben vild Erbnehmen, wie die vfn falle einander folgen mochten, nebeilandern E. F. Dt. Pslichts vnd Lehnsgenossenn zu gebrauchen hetten, Mit vudcr-theniglicher vnd gehorsainer, Pflichtschuldiger erbiettnng. Wann von E. F. Dt.,deßen Ich doch In vndertheniger Hoffilnng gelebe, vsf mich vnd meine nachfolgendeMenliche Leibes Erben, die gnedige Lehn erfolgen wurde, daß alß dann Ichbeneben auch den ineinigen zu sambt denn andern E. F. G. Verlehnnten ilichtalleiil zu friedens, Sunder auch, welches Gott guediglich vcrhuetten ivöllc, zu vil-friedcus zeitten oder wie es sousten die nott erheischen inochte, nicht mit cußerstenmeiilcs Vermligeils, Sondern auch leibes vnd lebens, gutts vnd blutts Darstrecklnigbei) E. F. Dt. viliid diesen Landen aufzusetzen vnd neben andern RittermeßigenIch vild die meinen allcß schuldigen vnderthenigen gehorsains vnd allerseits zu-uerhalttcn ganz gehorsamlich befleißigen wollen, vngezweifeldtcr vilderthcnigcrHoffnung, E. F. Dt. werden» Jnn gnedigster betrachtung, der Ich zll E. F. Dt.,Nachdem Ich die außlenndischenn Guetter vcrlaßen vnd Deroselben LandeilPreußcil mein gcmuet gewendet, gnedigst mir vnd meinen Menlichen Leibes Erbendaß vndcrtheiligst gcbetene Lehn vnd Zulaß gnedigst verleien vild mitteilen, Willgegen E. F. Dt., Dero von Gott dein Allmechtigcn Ich langwirigc gesundheitzu friedlicher Regieruilg ivüilschen thue, mich alleß vudertheuigeu, schuldigen ge-horsains geburlichen vlcißcs ivißcnn zuucrhalttcn, darob E. F. Dt. ein gncdigesgnugen vnd gefallen tragen» werden».
E. F. Dt. Stetts gehorsamer
vnderthanWolfs voll Oppen».
Original unter den v. Oppcuschen Faulilieusachen im K. Staatsarchiv zuKönigsberg. Außerhalb ist vermerkt, daß das Schreiben am 4. Juli eingelaufensei, sowie i „Die Herreil Hoffgerichts Räthe wollen Jr bedencken auffsctzen." DasVotum der Räthe, unterm 17. Juli abgegeben (Original Ebendaselbst), lautete,daß die Ertheiluug des gesuchten Zulasses zur Requisition des Gutes, welches zuMagdeburgischeu Rechten verschrieben sei, unbedenklich wäre. Indessen ergingunterm 1. April 1584 an Wolf v. Oppen der Bescheid, daß, da die Vormünderder Kinder des sel. Georg v. TippelSkirch deren Rechte auf das Gut geltendmachten, die Ertheilung des Consenses bis zum Austrage der Sache auszusetzensei. (Concept Ebendaselbst.)
301) IS. Juli 1S83.
Wilhelm und Jobst Gebrüder v. Oppen zu Fredersdorf bitten denKurfürsten Johann George, Markgrafen von Brandenburg, bei dem nächst be-