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1 (1893) Von 1207 bis 1648
Entstehung
Seite
137
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1S71.

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bitten sie um Ertheilung einer Frist bis zur kommenden Ountato-Woche zur Ein-reichung ihrer Gegenschrift.

Original k. 3 der Acten in Sachen der v. Oppen wider den Rath zuTreuenbrietzen in Rsp. 27 des Geh. Staatsarchivs zu Berlin. Den ganzen Inhaltder aus 504 Blättern bestehenden Acten bildet eine von derselben Hand ge-schriebene Rechtsdeduction. Es handelt sich um eine Holzungsgerechtigkeit derv. Oppen. Darin heißt es u. a. k. 278"-, daß Rudolf und Peter v. Oppensoviel Güter und Unterthanen allein gehabt, als die Beklagten alle zusammen under habe in einem Tage soviel Holz als der Beklagten Einer in 5 Tagen fahrenkönne, fahren und ausbringen lassen. Vgl. Nr. 199.

203) 22. Juni 1571.

Kurfürst August Herzog von Sachsen bekundet, den Rath zu Belzig mitder wüsten Dorfstätte Burgsdorf bei Belzig, die derselbe von Wolf v. Oppenerkaust, belehnt zu haben.

Von Gottes Gnaden wir Hertzogk zu Sachssen, Churfürst zc. Be-

khennen für vns mrd vnser Erben vnd thun kundt gegen meniglich, das wir vnsernlieben getreuen, dem Rathe vnd gantzen gemeine vnser Stadt Beltzigk, vnd vonJrentwegen vnserm auch lieben getreuen Andren Baumgarten, als Ihren fnrge-stellten vnd verordenten Lehentregern, welchen sie vns mit geburlicher Volmachtfürstellcn lassen, die Dorfstadt Burgsdorf genaudt, bei Beltzigk gelegen, mitallen rechten, wirden, Nutzungen, zu vnd eingehörungen, nichts davon ausge-schlossen, Sondern in allermaßen dieselben hiebeuorn von weiland vnsern Vor-fahren, den Chur vnd Fürsten zu Sachssen zc. seliger, milder gedechtnuß, verliehenworden, vnd ermelter Rath zu Beltzigk von Wölfen von Oppen kaufweisean sich bracht, den Lehen sie darauf bei vns nach bcschehener auflassung, durchabgedachten Ihren Lehentreger geburliche volge gethan vnd vns wie im Hausezu Saxen zc. herkommen, gewönliche Erbhuldigung vnd Lehenspslicht geleistet vndgeschworen, zu rechten Manlehen gereicht vnd geliehen, soviel wir von Recht daranzuverleihen haben, auch abgedachtem von Oppen daran zustendig gewesen. Reichenvnd Leihen gegenwertiglich mit diesem brieff also, das obvermelter Rath vnd gantzegemeine zu Beltzigk die obbeschriebene Dorfstadt Burgsdorff mit angezeigten IrenZu- vnd eingehörungen fortmehr von vns vnd vnsern erben zu rechten man-lehen Jnne haben, besitzen, gemessen, gebrauchen vnd als sich geburt verdienen,den Lehen auch, so oft die zufalle khommen, rechte volge thun und sich damithalten sollen, als solcher Manlehen güther recht vnd gewonheit ist; Treulich sondergefehrde. Hirbei sint gewesen vnd gezeugen unsere Reihe vnd liebe getreuenI). Kiesenweter, vnser Cantzler, Lindenau, 1). Pfeiffer, I), Eulenbeck vnd andereder vnsern mehr genügt glaubwirdige, Zue vrkundt mit vnserm anhengenden zc.vnd geben zu Dreßden den 22. 0müi a,mw 1571.

Concept im Lehnscopialbuche L1Z. k. 80° beim K. Amtsgericht zu Dresden.