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1 (1893) Von 1207 bis 1648
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1S24.

Geben zu Torgau am tage ?stri vnd ?nuii Xr>no Vorami XV° XXI".

Gleichzeitige Abschrift im Copial v. ? k. 210 ff. im Großh. Sächs. Ges.-Archiv zu Weimar.

103) 28. März 1524.

Kurfürst Joachim Markgraf von Brandenburg bekundet, Matthiasv. Oppen auf drei Jahre (bis zu Ostern 1527) zum Hauptmann der Herr-schaft Ruppin bestellt zu haben.

Wir Joachim kurfurst zc. bekennen vnd thun kunt öffentlich mit diesem Brivevor allermenigclich, die in sehen, hören oder lesen, das wir vnsern lieben getrewenMatthias von Oppen zu unserm Hauptman der Herschafft Ruppindrep Jar lang, itzt nach dato dits brives volgÄlde, das ist uemlich bis auff Osternarm«) vommi ote. der mindern Zall im siben vnd zwentzigisten, mit vier gerüstenpferden vnd einen Stallretzen gleich andern vnsern Hauptmannen vnd Amptlewtengerust zu sein, auffgenohmen haben vnd nehmeil in auff zu unserm Hauptmannder Herschafft Ruppin mit der Vestigung drey Jar lang, wie obstett, in Crafftvnd Macht dits Briues. Dafür sollen vnd wollen wir im das Jar ober sechtzigGulden an Muntz vnd Landswerung zu Solde, Hoffcleidung, Nagell vnd Eyseiln,Futter vnd Mahell, gleich anderil vnsernn Amptleuten, geben, im auch dermassenwie denselben für Schaden stehen, doch das er sich auch zu vnsern Obligenn vndGeschafften vff vnser Erfordern getrewlich init uns zu reytten vnd zli verschickengeprauchen lasse. Wir wollen auch einen Kastmer daselbst haltten, der Kuchenvnd Keller auch die Futterung bestellen soll für in, den Hauptmann, fein Weibvnd Kinde vnd sein resig Gesinde, auch alles ander Gesinde auff dem Sloss imVihehoff vnd wo das ist, das wir zu speiseil vnd zu bestelleil habeil, der das allesversorgenn soll zimlicher wepße, wie sich das geburt. Er, der Castner, soll auchalle Gelt, Zinsen, Renten, Pechten vnd ander Nutzung einnehmen, auffboreunvnd wohin es die Notturfft dieselben zu erhalten mit dein, das auszugeben seinwill vnd muss, zuuerrechnen, doch also, das das alles der Hauptman ein gutWissen mit hab vnd mit seinem Rath vnd Beuclh gcschee, darauff der Hauptmanbep seinen pflichten ein gut getrewlich Auffsehen haben soll, damit vns vbrigsNncosten vnd vnnutzlich Geltaußgeben verhüt werd. Es soll auch der Hauptman eingut getrewlich Auffsehen auff das Sloß, Vihehoff, Ackerwerk, Müllen vnd andershabenn, desgleichen auff das Gesinde, so an einem itzlichen Orth der eyner (?derynnen?) ist, das sie ires Thuns getrewlich Achtung habenn, damit es zu Nutz reichevnd Schaden doby verhüt werde, das Sloß auch zu rechter Zeit des Abendts geflossenvnd des Morgens wider geoffent werde, vnd besliesslich alles das thun, das einemgetrewen fromenn Hauptman eignet vnd zu thun schuldig ist, wie er vns desauch Amptspflicht gethan hat; desgleichen auch mit Rath, so wir im setzen werden,der Laildtschafft vnd Amptsverwandten getrewlich vor sein, sie von vnsern wegen