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ebenbürtiger Ehe umfaßt wird. Der Beweis liegt darin, daß die-ser Zusatz in den früheren Testamenten fehlt. ^ 12) Herr Wclckcrgibt Seite 4 zu verstehen, die Adoptions- und Erbcinsctzungsklauscl desAlocnburgischcn Grafendiploms sei bei der Bcntinck'schcn Familie niezur Anwendung gekommen; während Anton II. seine Tochter undderen Descendenz einsetzte und die Erstere später noch ausdrücklich alleihre Rechte auf ihre Söhne übertrug. Auch die Anzeige an den Kaisergeschah, daher auch der erste Graf Bcntinck beim Rcichshofrath alsErbgraf von Aldcnbnrg anerkannt wurde. — 13) Ein freies Erblchenvererbt sich als solches noch nicht nach Civilrccht, wie Herr Wclckcrbehauptet; dies wird ihm Eichhorn in seinem Privatrccht bestätigen. —14) Seite 5 scheint Herr Welcker einen Werth darauf zu legen, daßKniphausen und Varel nicht als Grafschaften, sondern als Herrschaftenbezeichnet wurden; dies ist aber für die Rcichsstandschaftsvcrhältnisseganz gleichgültig, wie Jedermann weiß. — IS) Die Rechte des Al-dcnburgischcn Grascndiplomcs find ausdrücklich auch auf den Wcibs-stamm erstreckt worden; die meisten derselben sind sogar realer Art, .und konnten nur in Bezug auf die Herrschaften ertheilt werden, wurdenauch bisher stets von der Bcntinck'schcn Familie behauptet undausgeübt, daher es unrichtig ist, wenn Herr Wclckcr der Familiedie Aldcnburg'schen Rechte abspricht, und dafür nichts anderes zu sagenweiß, als: loemina linis lamiliav. — 16) Seite 5 theilt Herr Wclckcrden alten Irrthum, der Kniphausen als bloßes Rittergut bezeichnet,und dann meint er eben so irrig, daß rcichsunmittclbare Graf-schaften und Herrschaften auf Personen bürgerlichen Standes hät-ten übergehen und diese alle realen Hcrrschaftsrcchte hätten aus-üben können I Er verräth damit, daß er diesen Theil des Rcichsstaatsrcchtcsgar nicht kennt. Die Landeshoheit konnte nie auf eine bürgerlichePerson übergehen, und selbst für den niederen Adel war, um in dieLandeshoheit zu succcdircn, Erhöhung in den Grafcnstand erforderlich.Die Landeshoheit konnte aber nicht von dem Territorium getrennt undletzteres nicht ohne Erstere von einem zu dieser nicht qualificirtcn Indi-viduum besessen werden. — 17) Ueber alle Begriffe verwirrt und un-wahr sind die Behauptungen Seite S, in Betreff des „juristisch-klugenFideikommißstistcrs," der sich gescheut haben soll, sein Fideikom-
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