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Die Geschichte des gräflich Aldenburg-Bentinck'schen Erbfolgestreites in einem Umrisse ...
Entstehung
Seite
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Verträge zugesichert und, daß diese Nachfolge auch in einem dem Kai-ser, als MitbestimungSgrund zur Grafenerhcbuug vorgeleg-ten Testamente bestätigt worden war. — 6) Seite 3 spricht HerrWclckcr von einem kreisständischcn und rcichsständischcn Gra-senkollcgium. Ein besonderes krcisständischcs Grafenkollcg gab es abernicht; die Krcisständc führten in der KrciSvcrsammlung Virilstimmcii. —7) Die Aldcnburgische Familie habe nie das Recht der Reichsstand-schast erlangt (S. 3). WaS war aber alsdann die Kaiserliche Ver-leihung derselben? — 8) „Die Familie sei nie zur Ausübung derNeichsstandschaft gelangt" (S. 3> Wir hüben gezeigt, daß die Ver-muthung für das Gegentheil spricht (S. 103). — 9) Seite 3 in derNote behauptet Herr Wclckcr mehrere Hindernisse, die der AufnahmeAntons II. im Wege gestanden hätten: das Dekret des Grafenkollegsgedenkt aber nur des ostsriesischcn Einspruchs, und bestimmt, daß dieAufnahme nur suspendirt bleiben solle, bis dieser Einspruch erledigtsein würde. — 10) Seite 4 macht Herr Wclckcr auf einen vermeint-lichen Unterschied zwischen dem Anton Günther'schcnTestamente unddem Grasendiplom aufmerksam, wobei er indessen verschweigt, daß dasGrascndiplom nicht männliche Nachkommen zur Succession berief,sondern in rechter Ehe erzeugte und geborene männliche LcibcS-erben, ferner daß Anton Günther in seinem letzten Testamentganz unmöglich von dem Grascndiplom hatte abweichenwollen, da dieses Testament im Wesentlichen ganz übereinstimmte mitseinem, dem Grafcndiplomc vorangegangenen, dem Kaiser vorgelegten,und in dem Grafcndiplomc bestätigten Testamente, daß Anton Gün-ther an eine Abweichung gar nicht dachte, da er unter ehelichenLcibescrben nur in der Ehe erzeugte Leibcscrbcn verstand; und daß dieBerufung des Wcibsstammcs nach Aussterbcn des Mannsstammcs nurdas Grascndiplom ergänzt. — ll) Herr Wclckcr beruft sich darauf,daß in dem Grascndiplom „die zur Regierung tauglichen Agnaten" zurSuccession gerufen find; im Testamente aber davon nichts stehe. Indiesem steht aber ausdrücklich der Zusatz, daß der erstgeborene succedircnsolle, „so ferne derselbe qualifizirt," wodurch offenbar die Be-stimmung des Grafcndiplomes nicht nur in Bezug auf Regicrungstaug-lichkeit, sondern auch auf die durch eheliche Geburt in rechter sd. h.