Vorwort.
^inc hervorragende, in ihrer Art einzige Erscheinung derneueren Nechtöpraris ist der Aldenburg-Bentinck'sche Erbfolge-streit. Seit geraumer Zeit hat sich ihm, seines bedeutendenObjektes, der eigenthümlichen Verhältnisse der dazu gehörigenHerrschaft Kniphausen, der wichtigen Rechtsfragen und derenwissenschaftlicher Erörterung, seiner wechselnden Schicksale undeinzelner Ereignisse wegen, nicht blos die Aufmerksamkeit derStaatsmänner und Juristen, sondern selbst des größeren Publi-kums zugewendet. Die darüber im Druck erschienenen Schriftenbilden bereits eine ansehnliche Literatur. Bald, kein Professordes Rechts, der sich nicht als Schriftsteller, Richter oder Kon-sulent damit befaßt hätte. Nachdem die Sache ungehörig in dieKathegorie eines Civilprozesses hineingedrängt worden war,gelangte sie endlich, zuerst mit der Präjudizialfrage des hohenAdels, an die deutsche Bundesversammlung, die, wegen derzum Grund liegenden Verhältnisse, von Anfang an hätte ange-gangen werden müssen. In diesem Prozesse ist Alles singulär,Stellung des Gerichts, Prozeßordnung, Verwechselung derPartheirollcn; und doch liefert er zugleich ein belehrendes allge-meines Bild mancher Mißstände deutscher Rechtspflege.
Von nicht geringer Bedeutung ist der B en tin ck'sche Fallfür das deutsche Staatsrecht. Ein vorehelicher Sohn einesehemaligen Oldenburgischen Bauernmädchens, den der letztregie-