III.
Protestation dcr Grafen Karl Anton Ferdinand undHeinrich Johann Wilhelm von Pentinck
vom I.Juni 1847.
Wir Karl Anton Ferdinand und Heinrich Johann Wil-helm, Grafen von Bcntinck erklären hiermit: daß wir uns seinerZeit jeder Theilnahme an dem von unserm Vater, dem Grafen JohannKarl von Bcntinck gegen unsern Oheim den letztrcgierenden GrafenWilhelm Gustav Friedrich von Bcntinck im Jahre 1829 an-hängig gemachten Prozeß über die Succcfsionsunfähigkeit der legitimirtcnSöhne desselben, des faktischen Besitzers von Kniphauscn und seinerBruder, enthalten, und uns gegen dessen Folgen verwahrt haben; daßwir eben so wenig an dem, von unserem älteren Bruder, dein GrafenWilhelm Friedrich Christian von Bcntinck gegen den fakti-schen Besitzer von Kniphauscn, Varcl u. st w. bei dem GroßhcrzoglichOldenburgischcn Obcrappcllationsgcricht anhängig gemachten und gegen-wärtig bei der Rcchtsfakultät zu Gießen zum Spruche liegenden Erb-folgcprozcß einen Antheil genommen haben; daß wir vielmehr, in so fernals unser Bruder Graf Wilhelm Friedrich Christian ohne Noth-wendigkeit die ungünstigere Rolle des Klägers in einem Civilprozcsse,in so fern als nicht die Sichcrnng einer legitimen Regierung jedemStreite über die Succession selbst voranging, in so fern als nicht vorder Einlassung ans die Succcssionssache die Präjudizialfragc des hohenAdels bei hoher Bundesversammlung zur Erledigung gebracht wurde,in so fern endlich als »ach dem Berliner Abkommen vom Jahre 1825dem Oldenburgischcn OberappcllationSgcrichte überall nur in Privat-strcitigkcitcn unserer Familie, in denen zur Zeit des Reichs, die Reichs-gerichte kompetent gewesen sein würden, eine Kompetenz zustehen konnte,