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in der Einleitung jenes Prozesses eine auch die Agnaten gefährdendeNachgiebigkeit und Vcrsäumnifi erkennen; daß wir nach dem, unserenhohen Adel anerkennenden Beschlusse hoher Bundesversammlung vom12. Juni 1845 die Ansprüche des faktischen Besitzers von Kniphauscnan unsere angestammten Lande und Herrschaften, unsern GräflichenNamen, Titel und Wappen, wegen dessen unstreitig notorischer Uncben-bürtigkcit und vorehelicher Geburt nach Art. 22. §. 4. der Wahlkapitu-lation als offenbar unzuständig und erledigt betrachten müssen. Wirverwahren unS daher für uns und unsere Nachkommen gegen alle, ausjenem Succcssionsstrcit für unsere agnatischcn Rechte erwachsenen odernoch erwachsenden Folgen, insbesondere gegen die prozcssualischc Ver-handlung über die Nachfolge in ein mit Landeshoheit regiertes deutschesBundesgebiet vor einem Civilgericht, gegen die Kompetenz des Oldcn-burgischcn Oberappellationsgerichts und deutscher Rechtsfakultäten injenem Erbfolgcstreit, gegen die, wenn auch nur temporäre Ucberlassungder Regierung von Kniphauscn an ein nicht qualifizirtcs Individuum,gegen die Uebernahme der ungünstigen Stellung des Klägers von Seitenunseres älteren Bruders in dem erwähnten Succcssionsprozcß; wir ver-wahren uns gegen die in unseren Herrschaften widerrechtlich eingeführteund zugelassene Usurpation, gegen die unberechtigte Führung unseresGräflichen Namens, Titels und Wappens von Seiten jener notorischuncbcnbürtigen und vorehelichen Descendenz des lctztregicrcnden GrasenBcntinck, und behalten uns für uns und unsere Nachkommen die durchkeinen Verzicht beschränkte, nie und in keiner Weise aufgegebene odervon Handlungen Dritter abhängig gemachte Gcltendmachung und Ver-folgung unserer agnatischcn und politischen Rechte, wie sie uns jenerUsurpation gegenüber nach Art. 22. §. 4. der Wahlkapitulation, nachdem Berliner Abkommen und nach der Garantie hoher Deutscher Bun-desversammlung zustehen, jetzt und zukünftig, für uns und unsere Nach-kommen ausdrücklich vor.
Frankfurt a. M., den 1. Juni 1847.
Für mich und meinen jüngeren Bruder den GrafenHeinrich Johann Wilhelm Bcntinck,Rcichsgraf Karl Anton Ferdinand Bcn-tinck.