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Die Geschichte des gräflich Aldenburg-Bentinck'schen Erbfolgestreites in einem Umrisse ...
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in der Herrschaft Kniphausen handelt, kein Verfahren vorden Gerichten statt finden könne, sondern diesel-ben der Entscheidung des Bundes zu unterstellenseien. Da nun die Konvention in diesem Theile unangefochtenbesteht; so gewährt sie zur unmittelbaren Vollstreckung jenes Be-schlusses in Kniphausen einen Nechtfertignngsgrund mehr.

Indem wir diese Geschichte schrieben, behaupten wir nicht,wie unsere Gegner, des deutschen Vaterlandes wegen als Käm-pfer aufgetreten zusein; glauben aber, im Dienste einer gutenund gerechten Sache die Wahrheit gesprochen zu haben. Solltenwir irgendwo geirrt haben, so wird jede anständige Berichtigungdankbar angenommen werden^). Wäre namentlich den Ven-tin ck'schen Beamten zu viel geschehen, so ist es uns leid; alleinsie haben sich durch ihr Verhalten selbst in Verdacht gebracht, undzwar nicht bei uns allein. Sie haben, was wenigstensihre Verwaltung betrifft, die Mittel in Händen, sich zu recht-fertigen und wir sind, wenn unsere Andeutungen ungerecht sind,zum Widerrufe bereit. Selbst absolute Fürsten lassen sich unterUmständen herab, Aufklärungen über die Finanzen zu geben; eskann dem Beklagten und seinen Beamten nichts verschlagen,wenn sie Rechenschaft ablegen, und beweisen, daß der seitherigeUeberschuß der Einkünfte, nach Abzngderetats mäßigennothwendigen Ausgaben und Administrations-kosten, nicht über 20,000 Rthlr. Gold jährlich betragen habe.— Wir besitzen auch nicht die Anmaßung, die hohe deutscheBundesversammlung vor Mißgriffen bewahren zu wollen, son-

56) Dic beiden Herrn dagegen, die unter dem Schutze der Anony-mität, als unbefangene Dritte, i» wahrhcitswidrigcn Zeitungsartikelndem Beklagten zu dienen suchen, mögen nur fortfahren; ihr Treibenkann unserer Sache nichts schaden, und der persönliche Angriff thutnicht weh. Ihr unehrenhaftes Benehmen trifft nur sie selbst.