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Die Geschichte des gräflich Aldenburg-Bentinck'schen Erbfolgestreites in einem Umrisse ...
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welche der mehrgedachte in semer Bedeutung angefochtene Bun-desbeschluß gegen jedes Verkennen für die Familie gesichert werde.

4) Sollte das Urtheil zweiter Instanz das der ersten, wideralle Wahrscheinlichkeit bestätigen; oder dasselbe zu Gunsten desKlägers abändern, so entsteht in einem wie in dem anderen Falldie Frage, ob ein weiteres Verfahren nach dem Berliner Ab-kommen, oder der Konvention von 1834 zuläßig sei. Solltedann der Prozeß zwischen dem Großherzog von Oldenburg unddem Grafen Bentinck über die Gültigkeit dieser Konventionnoch unentschieden sein, so können eigene Verwickelungen ent-stehen. (M. vergl. S. 94 n. 99.)

5) Auf die Rechte der Agnaten, die an dem Prozesse nichtTheil genommen haben, ist bereits aufmerksam gemacht worden(M. s. S. 136); wobei nur noch zu erinnern ist, daß dieselbenzum Theil das, sslvo jure tertii garantirte Berliner Abkommennoch zur Zeit nicht angenommen haben, daher auch jener Usur-pation gegenüber auf dem rein völkerrechtlichen Stand-punkte stehen.

6) Ob die deutsche Bundesversammlung, nach den stürmi-schen Angriffen gegen die rechtliche Wirksamkeit ihres Beschlussesvom 12. Juni 1845, nach der zweideutigen Mittheilung desselbenan das Oldenburgische Oberappellationsgericht und dem Ver-halten dieses Gerichtes, nach der unverhohlenen Offenlegungantiföderativer, illegitimer, und egalisirender Tendenzen, sichnicht in eigenem Interesse bewogen finden möchte, zur Sicher-stellung und Aufrechthaltung jenes Beschlusses eine angemesseneErklärung abzugeben, müssen wir dahingestellt sein lassen. Die,zwischen dem Großhcrzog von Oldenburg und dem letztregieren-den Grafen Bentinck geschlossene Konvention von 1834 setztfest, daß in allen Fällen, in denen es sich um die Auslegung,Ausführung und Vollstreckung von Bundeöbeschlüssen