— 163 -
des Grafen Anton Günther noch besonders, (wie sich na-mentlich aus den mit seinen Agnaten und Kognaten geschlosseneu,auf eheliche Leibeserben sich erstreckenden Verträgen") undaus dem, nach dem Muster des Nanzauischen Grafendiplomserbetenen Aldenburgischen ergibt sS. 76)), dahin sich auöspricht,daß nur eheliche Leibeserben, d. h. ehelich geborene, keine legi-timirte, in sein gestiftetes Fideikommiß succcdiren sollen; wieauch daraus hervorgeht, daß die Worte seines Testamentes nachihrem natürlichen Verstände ausgelegt werden sollen.Wenn wider Erwarten diese Absicht des Fideikommißstifters nichtaus den, bereits vorliegenden Beweisen, mit Gewißheit hervor-gehen sollte, so würde in dieser Beziehung um so mehr auf Be-weis erkannt werden müssen, als zu vermuthen ist, daß dieDänischen, Gottorp'schen und Anhalt'schen Archive noch Beweis-urkunden in dieser Beziehung enthalte».
3) In Beziehung auf den Prozeß ist der Kläger berechtigt:->) zu einer, auf die letzten Dekrete gestützten Nekusation desOberappellationsgerichts oder zu einem Gesuche um eine ober-herrliche, dieses Gericht in seine Schranken weisende Verfügung(S. 115U.116); b) zu der Bitte um eine Erklärung, wodurchjene, die Publikation des Bundesbeschlnsses und dessen Karakterund Bedeutung ganz alterirende Mittheilung desselben an dasGericht unschädlich wird (S. 144); — e) zu einem Gesuche andie deutsche Bundesversammlung, um eine Erklärung, durch
Aufnahme zu sichern: er wollte daher seinen Sohn und dessen Nach-kommen durchaus in den Genuß ihres Rcichsstandschasts-rechts setzen, und konnte folglich bei ihnen an kein anderes Recht alsdas rcichsständischcr Häuser, das Privatfnrstcnrecht, denken.
55) Es ist doch nichts klarer, als daß die hohen Kontrahenten unterdem Ausdruck: eheliche LcibcScrbcn, dessen sie sich in ihren Familien-Verträgen zu bedienen Pflegten, keine Mantclkinder verstehen konnten.