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erklären. Alle hohen Adelsrechte in ganz Deutsch-land zu bestimmen und zu ordnen! Wie besorgniß-erregend das lautet! Wird aber Herr Welker mit diesemBangemachen die Kompetenz des Bundes in Nekurssachcn einerhochadeligen Familie vernichten? Um bei seinem Beispiele zubleiben; so hat der Bund, wenn wegen Aufrechterhaltung einerVerfassung bei ihm geklagt wird, doch gewiß zu prüfen und zuentscheiden, ob diese Verfassung in anerkannter Wirksamkeit be-stehe. Eben so ist derselbe befugt, wenn der Bundcsschutz voneiner hochadeligen Familie angerufen wird, zu entscheiden, obbei dieser Familie die Bedingungen des Art. 14. der Bundesaktezutreffen, ob unter Anderem dieselbe als reichsständisch anerkanntworden sei oder nicht.
Die Schriftsteller des Beklagten, und so auch Herr Welker,meinen: die nach Art. 14. der Bundesakte zum hohen Adel er-forderlichen Bedingungen, nämlich: 1) Reichsstand zur Zeitdes Reichs, 2) Mediatisirung zwischen 1MK bis 1815, träfenBeide bei der Ventinck'schen Familie so offenbar nicht zu, daßdie Bundesversammlung nicht befugt sei, dieser Familie den,auf jenem Artikel beruhenden Bundesschutz zu gewähren. Es isthier nicht der Ort einer ausführlichen Widerlegung: so viel istklar, daß in jener Behauptung eine unerwiesenc Voraussetzung,eine potitio prineipii, liegt, daß mit derselben zugleich ein Miß-griff begangen wird, ähnlich demjenigen, den man begehenwürde, wenn man ein formell gültiges Endurtheil, wegen ma-terieller Iniquität, aufheben wollte.
Der fragliche Bundcsbcschluß ist keineswegs, worauf dieWelker'sche Ausführung eigentlich hindeutet, seinem Inhaltenach, gegen ein durchaus klares Gesetz, contra sus in tllesi.So kann man denselben auch dann nicht bezeichnen, wenn manmit dessen Bestimmung nicht einverstanden sein sollte. Die Zahl