Druckschrift 
Die Geschichte des gräflich Aldenburg-Bentinck'schen Erbfolgestreites in einem Umrisse ...
Entstehung
Seite
128
Einzelbild herunterladen
 

— 123 —

der Rechtsgelehrten und namentlich der Professoren, die denhohen Adel der Bentinck'scheu Familie behaupten, als: Al-brecht"), Bauer, Heffter, Hye, Jordan, Martin,Mittermaier, Mühlenbruch, vonMohl, Neumann,Wilda, Wolf, H. Zachariä u. A. ist zu groß, als daßselbst die entschiedensten Gegner dieser Meinung den Art. 14. derBundesakte für ein bestimmtes und klares Gesetz zu Gunstenihrer eigenen Meinung, dessen Verletzung eine slmtentia eontrzsus i» tlissi sein würde, ausgeben könnten. Müssen sse aber zu-geben, daß die Frage wenigstens eine kontroverse sei, so läßtsich auch ein darüber ergangener formell gültiger Bundesbeschlußnicht seines materiellen Inhaltes wegen anfechten.

In Beziehung auf die erste Bedingung des Art. 14. derBnndesakte wird die Bundesversammlung eher wie irgend eineBehörde oder ein Gericht im Stande, und auch allein dazu be-rechtigt sein, zu erklären, was hier unter „Reichs stand" zuverstehen sei: ob zu diesem Karakter gerade die förmliche Rezep-tion in ein Neichskollegium erforderlich gewesen sei; ob nichtstatt der, dies behauptenden doctrinairen Ansicht, die von derBentinck'schen Familie nachgewiesene Meinung und Anerken-nung des Kaisers, der Reichsgerichte, verschiedenerNeichsbehörden, des betreffenden Kreisdirectoriumsu. s. w. den Vorzug verdiene; ob dem Art. 14. der Bundesaktediese oder jene Bedeutung zu unterlegen sei; ob die FamilieBentin ck nicht zum Wenigsten als reichsstandschaftsfähigeReichsangehörige Anspruch auf den hohen Adel habe.

Was aber die zweite Voraussetzung betrifft, so kann mankaum begreifen, wie man deren Vorhandensein bei der Ben-tinck'schen Familie in Zweifel ziehen mag. Dieselbe wurde

47) Nach einer schriftlichen Privatäußerung.

!,!