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Die Geschichte des gräflich Aldenburg-Bentinck'schen Erbfolgestreites in einem Umrisse ...
Entstehung
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kein Unsinn beschlossen werde, allein in der subjektiven Zusam-mensetzung und Stellung liegt"°).

Wenn man, mit Herrn Welker selbst, zugeben muß, baßdie Bundesversammlung kompetent sei, bei Familien, die sichnnter der Kathegorie des Art. 14. der Bundesakte befinden, denBundeöschutz eintreten zu lassen, so mußte und muß ihr auch diePrüfung und Entscheidung darüber zustehen, aufweicheFamilien sich dieser Bundesschutz erstrecke. Demiohne dieses wären das Recht des hohen Adels und der demselbenzugesicherte Schutz unerfüllbar und vergeblich. Oder soll etwadie Bestimmung, wann dieser Schutz im einzelnen Fall einzu-treten habe, einem Gerichte überwiesen, und die Bundesver-sammlung nur dessen Vollstrecker sein ? Herr Welker hilft sichhier mit einigen unglücklich gewählten Beispielen. Er behauptnunter Anderem: der Bund habe, gleich den hohen Adelsrechten,auch die landständischen Verfassungen garantirt; so wenig eraber dieser Garantie wegen berechtigt sei, über diese letztere»allein zu beschließen, eben so wenig sei er befugt, allehohen Adelsrechte in ganz Deutschland zu bestimmen und zuordnen. Man bemerke hier wohl, wie die Dialektik desHerrn Welker, die er bei einem Anwälte vielleicht als eineRabnlisterei bezeichnen würde, sich hinter unbestimmte allgemeineAusdrücke versteckt. Allein darüber beschließen! Wassoll das heißen? Es kommt doch hier vor Allem darauf an,sich deutlicher über den Gegenstand und Inhalt der Beschlüsse,zu denen der Bund allein nicht kompetent sein soll, zu

46) Achnliche Verwechselungen und Fehlschlüsse bilden die Grundlageder Wclkcr'schcn Schrift. Wer sich nicht durch den berühmten Namen,und die verschwenderisch angebrachten Kraftworte scheu machen läßt,wird bald gewahr werden, daß hinter dem Geräusche von wissenschaft-licher Begründung nicht viel steckt.