— 125 -
enn er warnt dagegen, daß man ja nicht glauben solle, daßvenn der Bund hierzu berechtigt sei, er nun auch reell kompe-mt wäre. Der Bund würde also nach Herrn Welker wohlerwägen können, ob er in einem Falle kompetent sei, oder nicht;allein aussprechen dürfte er nur seine Inkompetenz, weil erdurch eine Kompetenzerklärung, in die wirkliche Kompetenzeingriffe; oder mau müßte denn einen solchen Ausspruch als einleeres, Niemand verpflichtendes Wort ansehen und behandeln.
Auch dann, wenn dem Bunde die wirkliche Kompetenzin einem Falle zustehen sollte, fährt Herr Welker fort, müsseman sich vor der „tollen Logik" des Klägers hüten, als ob derBund bei wirklicher Kompetenz Alles Mögliche beschließendürfe. Keine unserer Behauptungen berechtigte zu dieser unfeinenBeschuldigung, und nur eine Verwechselung der Begriffe machtsieerklärlich. Der inappellabele, und formell gültigeBeschluß einer höchsten Behörde oder Gerichtes hat die Rechts-vcrmuthung materieller Wahrheit für sich, und kannselbst wegen einer unrichtigen Erwägung der Verhältnisse nichtumgestoßen werden. Wäre dies anders, so könnte leicht inStreitfragen nichtsMögliches beschlossen werden, weil dereine Theil die materielle Unrichtigkeit stets behaupten könnte undein Endbeschluß dann gar nicht denkbar wäre. Die Instanzenhörten nicht auf, oder es könnte überall gar nichts beschlossenwerden. Ist die Bundesversammlung kompetent, zu bestimmen,ob eine Familie zum hohen Adel gehöre, oder nicht, so ist ihrdesfallsiger Beschluß auch als materiell richtig anzunehmen;und in so fern kann dieselbe allerdings Alles Mögliche be-schließen, wie ein oberster Gerichtshof auch Alles Möglichebeschließen kann, wobei in einem wie in dein anderen Fall dieSicherheit, daß als Mögliches nur das rechtlich Mögliche, und