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Die Geschichte des gräflich Aldenburg-Bentinck'schen Erbfolgestreites in einem Umrisse ...
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die Bundesversammlung zusteht, wenn die staatsrechtlicheAnerkennung in einem Bundesstaate versagt werden sollte. DieErstere ohne Letztere, ein hoher Adel vom Bunde anerkannt,und in den Bundesstaaten nicht gültig, wäre ein leeres Phan-tom; wie er ebenfalls ein solches sein würde, wenn die staats-rechtliche Anerkennung von einem Gerichte unbeachtet blei-ben dürfte.

Selbst Herr Hofrath Welker gibt zu (S. 79), daß, wenneine unter der Kathegorie des Art. 14. der Bundesakte stehendeFamilie „den Bundesschutz für die ihr zugestandene Ebenbürtig-„ keit in Beziehung auf rechtswidrige Verletzung derselben durch„einen deutschen Bundesstaat anspricht, alsdann auch der Bund,„als Garant dieser Rechte, in den bundesgesetzlich durch Art.„53 und 63. bestimmten zwei Fällen zum Bundesschutze„kompetent sei." Um aber diese gar nicht ableugbare Kom-petenz in ein Nichts zu verwandeln, unterscheidet Herr HofrathWelker zwischen einer äußeren, blos formellen oderscheinbaren Kompetenz, und einer wirklichen Kompetenz.Die erste soll darin bestehen, daß der Bund prüfen dürfe, obbei einem an ihn gerichteten Gesuche die wirkliche Kompetenzeintrete oder nicht; eben so wie jede Behörde oder jedes Gericht(Herr Welker hätte auch hinzufügen können: wie jederMensch) dies dürfe, namentlich auch in Fällen, in welchen sichergebe, daß sie wirklich nicht kompetent seien. Diese ganzeUnterscheidung ist ohne allen juristischen Sinn und Verstand.Denn diese sogenannte äußere Kompetenz beständein weiter nichts als in der allgemeinen mensch-lichen Berechtigung, etwas bei sich zu überlegen,und auf eine Frage zu antworten. Dieses Recht istnun Herr Welker so gnädig der deutschen Bundesversammlungzuzugestehen; aber selbst Das noch nicht einmal unverkürzt.