Druckschrift 
Die Geschichte des gräflich Aldenburg-Bentinck'schen Erbfolgestreites in einem Umrisse ...
Entstehung
Seite
123
Einzelbild herunterladen
 

— 123 -

rund des Art. 14. der Bundesakte in Anspruch genommenenRechte verweigern; so würde einer solchen Familie der Rekursan die Bundesversammlung, schon vermöge der allgemeinen indem Art. 14. liegenden Zustcherung, und auch ausdrücklich nachArt. 63. der Wiener Schlußakte zustehen. Eine gerichtliche Klagegegen den betreffenden Souverain oder den deutschen Bund,wenn diese die Anerkennung verweigern sollten, wird Niemandeinfallen. Der hohe Adel kann daher durch das Urtheil einesNvilgerichtcs weder zugesprochen, noch aberkannt werden. Dasist, was man auch dagegen vorbringen mag, gewiß. Nur diedeutsche Bundesversammlung ist kompetent zu entscheiden: welcheFamilien nach Art. 14. der Bundesakte zum hohen deutschenAdel gehören; welche nicht.

Ist aber der Status des hohen Adels einer Familie von derdeutschen Bundesversammlung anerkannt, so steht derselbeauch unter deren Schutz. Er ist von nun an eine ent-schiedene Thatsache, ein unanfechtbares Necht. Nurüber seine Wirkungen in einem speziellen Fall ist ein möglicherStreit vor einem Civilgericht denkbar; er selbst, als Präjudi-zialfrage, kann aber nicht mehr beftritten werden. Man meintdagegen: jene Anerkennung habe nur eine völkerrechtlich-politische Bedeutung, keine staatsrechtliche""); als obdiese Letztere nicht gleichfalls durch die Worte des Art. 14. derBundeöakte, (wonach sich die Bundesstaaten vereinigt haben,jenen Familien einen gleichförmig bleibenden Nechts-zu stand zu verschaffen), so wie durch Art. 53 und 63. derWiener Schlußakte für alle deutsche Bundesstaaten gesichertwäre! Die völkerrechtlich-politische Anerkennung hat ja nachden Bundesgesetzen ausdrücklich die Folge, daß der Rekurs an

45) Welker a. a. O. S. 78.