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selbe, statt einer genauen Erörterung es vorgezogen, von denmeisten Gründen jener Schrift Umgang zu nehmen, und denzahlreichen geschichtlichen und urkundlichen Nachweisungen, na-mentlich über die, hier als Grundlage dienenden Verhältnissezur Zeit des deutschen Reichs, nur die Behauptung entgegen zustellen: daß er „ die Legion der Gründe bei Herrn Tabor ohneein großes Buch zu schreiben nicht alle anführen oder widerlegenkönne, und daß eine Prüfung (!) überflüssig sei." Auf dieseWeise wird man freilich bald fertig.
Jene so leicht behandelten Gründe hier zu wiederholen, undnebenbei die Welker'sche Rhetorik zu analpsiren, würde dieGrenzen dieses geschichtlichen Umrisses überschreiten. Es genügt,auf die Hauptpunkte aufmerksam zu machen. Mit der Auflösungdes deutschen Reichs, 1806, wurde durch die Nheinbundesakteeine große Anzahl reichsunmittelbarer Familien der Souveraine-tät der größeren Fürsten unterworfen. Im Art. 14. der Bun-desakte wurde zu Gunsten der im Jahr 1806, und seitdemmittelbar gewordenen ehemaligen Neichsstände und Neichsan-gehörigen bestimmt, daß diese Fürstlichen und Gräflichen Häuserfortan nichts desto weniger zu dem hohen Adel in Deutschlandgerechnet werden, und ihnen das Recht der Ebenbürtigkeit, indem bisher damit verbundenen Begriffe verbleiben solle. DieUntersuchung darüber, welche Familien unter dieser Bestimmungbegriffen seien, konnte zunächst nur den Souveränen, derenSouverainetät dieselben unterworfen worden sind, zustehen. InFolge dessen wurden die Mediatifirten von diesen bei der deut-schen Bundesversammlung angemeldet, und von derselben still-schweigend anerkannt. Eine solche Anerkennung steht, wie manzugeben wird, über aller civilrichterlichen Kompetenz. Sollteaber ein Souverain die Anmeldung einer hochadeligen Familie,oder die legislative Anerkennung der, von derselben auf den