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regiertes Territorium zur Zeit des Reichs besessen; allein siekonnte, wie bereits erwähnt worden ist, bis jetzt nicht nachwei-sen, daß sie in dem wcstphälischen Grafenkolleg, bei dem sie sichangemeldet hatte, wirklich zu Sitz und Stimme zugelassen wor-den war. Die bisherige Nachforschung hat noch nicht weitergeführt, als auf ein Dekret des Direktoriums des westphälischenGrafeukollegs, wonach das Sitz- und Stimmrecht der Familienoch suspendirt bleiben sollte, bis der Ostfriesische EinspruchsS. 13 oben) beseitigt sein würde. Man bemerke hier wohl denAusdruck: suspendirt, der daraufhindeutet, daß das Rechtim Uebrigen anerkannt war; wie denn auch, so weitdie bis jetzt erlangten archivarischen Aufklärungen reichen, dieZustimmung der Mitglieder des westphälischen Grafenkollegs zurAufnahme der Aldenburgischen und Bentinck'schen Familieerfolgt war. Dies geschah im Jahr 1737. Nun bemerkeman weiter: im Jahr 1744 kam Ostfriesland an Preußen,welches also Nachfolger der Ostfriesischen Prätensionen auf Knip-hauseu wurde; im Jahr 1748 und folg. hat sich aber Preußen,dem das Direktorium des westphälischen Kreises zustand, derGräfin Bentinck in deren Streitigkeiten wegen Kniphausenals eines Mit standes des westphälischen Kreises angenom-men; hat sie ausdrücklich als „unmittelbaren Reichs-stand" bezeichnet. Dies setzt nun voraus, daß Preußen denvormals ostfriesischen Anspruch gänzlich aufgegeben hatte. Obdarüber eine besondere Urkunde eristirt, ist bis jetzt noch nichtbekannt geworden. So wäre denn der Grund, wegen dessen Sitzund Stimme der Bentinck'schen Familie noch suspendirtbleiben sollte, in der Folge weggefallen. Welchen Fortgangdie Angelegenheit weiter nahm, ist nicht ausgcmittelt bis jetzt").
34) Zu der Nachforschung übcr die Ausübung der rcichsständischenRechte der Aldcnburg'schcn oder Aldcnburg-Bcntinck'schen Familie fehlen