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einer, mit allen zugehörigen Rechten erlangten (Fürst-lichen oder Gräflichen) Neichswürde") und dem Besitz derLandeshoheit über ein reichsunmittelbares Territorium, alsovon dem durch diese beiden Eigenschaften begründeten Reichs-standschaftsrecht, abgehangen habe; nicht aber davon, obdieses durch die kaiserliche Verleihung persönlich, und durchdie Landeshoheit dinglich, begründete Recht der Reichsstand-schaft zur wirklichen Aus üb ung in einem der Reichskollegiengelangt sei oder nicht. Mit anderen Worten läßt sich dieser Be-griff des hohen Adels, indem dies auf das Nämliche hinausläuft,auch mit der Eigenschaft eines Fürstlichen oder Gräflichen regie-renden Herrn ausdrücken.
Für die B en ti nck'sche Familie war diese Nachweisung wich-tig. Sie hatte zwar im Oldeubnrgischen Grafcndiplom mit derpersönlichen Grafcnwürde zugleich die reichsstandschaftlichenRechte vom Kaiser erhalten, und zwar zu einer Zeit, wo dieAusübung dieses Kaiserlichen Rechtes in den Grafenkolle-gien noch durch kein Neichsgesetz von der Zustimmung des be-treffenden Kollegiums abhängig gemacht worden war; sie hatteferner in Kniphausen ein reichsunmittelbares mit Landeshoheit
33) Der Kaiser ertheilte die Fürstliche oder Gräfliche Würde ent-weder für sich allein, oder zugleich auch unter ausdrücklicher Verleihungaller, mit jenen Würden verbundenen Rechte, unter denen dann ins-besondere auch die rcichs- und krcisständischen namhaft gemacht wurden.Im ersten Fall war die Verleihung jener Würden eine bloße titulairc.Im anderen Fall hingegen, der indessen für den Kaiser später die Be-schränkung erhielt, daß dieser nur in Rücksicht auf den gegenwärtigenoder zukünftigen Besitz rcichsunmittelbarcr, zu einem standcsmäßigcngräflichen oder fürstlichen Anschlag zu den NcichSstcucrn qualifizirtcrHerrschaften die reichsständischcn Rechte verleihen sollte, wurden dievollen Fürsten- oder Grafcnrcchtc ertheilt.