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Die Geschichte des gräflich Aldenburg-Bentinck'schen Erbfolgestreites in einem Umrisse ...
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Instanz ausdrücklich vermißt hatte, nachzusuchen.WaS soll man hiernach zu dem leeren Geschrei sagen, welchesneuerdings in den Zeitungen und einigen Druckschriften darüber,daß die Familie bei der deutschen Bundesversammlung eine Er-klärung über ihren Familienstand nachsuchte, erhoben worden ist?

Mit der Frage des hohen Adels hatte es folgende Bewandt-niß. Die Meinung der Publizisten ging seit der Bundesakte imAllgemeinen dahin, daß sie den Begriff des hohen Adels zurZeit deutschen Reichs von drei, bei einer Familie zusammen-treffenden Bedingungen abhängig hielten, nämlich: von derFürstlichen oder Gräflichen Würde, ferner von dem Besitz einesreichsnnmittelbaren mit Landeshoheit regierten Territoriums,und endlich von der reichsständischen Eigenschaft. Diese Letzteremaßen sie nur denjenigen Häusern bei, die, in eines der Reichs-kollegien förmlich aufgenommen, darin Sitz und Stimme hatten.Indessen gab es einige NechtSgelehrte, die als daS Wesentlichedes hohen Adels nicht die RrichSstandschaft, in dem beschränktenSinne des Besitzes einer reichötägigen Stimme, sondern dieRegierung überLand und Leute die Landeshoheiterkannten. Dahin gehörte: Professor Vollgraff zu Mar-burg, in seinem bekannten Werke über die deutschen Standes-herrn. Auch Professor Jordan ging bereits, in einem, imJahr 1836, der Bentinck'schen Familie ertheilten Gutachtenvon der Voraussetzung anS, daß die Familie Bentinck, alseine regierende Familie, zum deutschen hohen Adel gehöre.

Der Verfasser dieser Geschichte stellte genauere Nachforschun-gen über den Begriff des hohen Adels nach dem deutschenReichsstaatsrecht an, deren Hauptergebnisse er in einer kurzenAbhandlung in der Repscher-Wilda'schen Zeitschrist für deutschesRecht von 1840 veröffentlichte. Er suchte darin nachzuweisen :daß, zur Zeit des deutschen Reichs, der hohe Adel nur von