- 93 —
protestirte gegen den klägerischen Vorschlag in einer Erklärungvom 5. September 1845, in welcher er seinen eigenen Vorschlugder Fakultäten zu Kiel n>id Freiburg zurücknahm, und sich vor-behielt, statt derselben zwei andere zu benennen. Mit Recht machteder Kläger geltend, daß, wenn sein Vorschlag wegfallen solle,weil er nicht mit der Ncvisionsschrift gemacht worden sei; auchein späterer Vorschlag des Beklagten, nachdem dieser den mitder Nevisionsgegenschrift gemachten zurückgenommen habe, vonihm, dem Kläger, gleichfalls nicht angenommen zu werdenbrauche. Demohngeachtet schlug der Beklagte den 4. Dezember1845, statt der von ihm aufgegebenen Fakultäten zu Kiel undFreiburg, die Fakultäten zu Leipzig und Marburg vor. DasOberappellationsgericht verfügte in dem bereits genannten Be-scheide vom 13. Februar 1846, daß es bei dem Vorschlag desBeklagten sein Bewenden haben, und der Kläger in dem Terminvom 23. Mai unter den Fakultäten von Leipzig, Marburg undGießen eine auszuwählen habe, ansonst angenommen werdensolle, daß er dem Oberappellationsgericht die Wahl überlasse.Der Kläger remonstrirte und protestirte gegen diesen dem Be-klagten gegebenen Vorzug, machte auch bemerklich, daß die Mar-burger Nechtsfakultät seit der Suspensation des Professor Jor-dan und dem Tode des Professor Endemann faktisch nur auszwei Mitgliedern bestehe, also jedenfalls statt dieser eine andereFakultät vorzuschlagen sei; wählte aber, für den Fall, daß einZwang gegen ihn geübt werden sollte, die Nechtsfakultät zuGießen, wobei es, nachdem der Beklagte statt Marburg späterMünchen benannt hatte, blieb. Den 19. November 1846 wur-den die Akten an die Rechtsfakultät Gießen zum Spruch versen-det. Mehrere Anträge des Klägers auf Sistirung des Verfah-rens bis die Präjudizialfrage, ob das Berliner Abkommen oderdie Convention von 1834 für das Verfahren zweiter Instanz