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fakultät verhielt es sich also. Nach dem Berliner Abkommen hatder Graf oder das betreffende Mitglied seiner Familie, in ihrenbei dem Obcrappellationsgericht anhängigen Sachen, das Recht,in erster oder jeder weiteren zulässigen Instanz um Aktenversen-dung zu bitten; doch muß dies vor dem Aktenschluß geschehen,und das Oberappellationsgericht hat dann dem Bittenden dreiRechtsfakultätcn zur Auswahl vorzuschlagen. Nach der Con-vention von 1834 hingegen steht es in Revisionssachen dem Ne-videnten frei, in der Rechtfertigungsschrift auf Verschickung derAkten anzutragen und drei Rechtsfakultäten zu benennen, unterwelchen der Nevise eine auswählt. Thut der Revident dies nicht,so hat der Nevise dieselbe Befugniß in der Gegcndeduction.
Der Kläger hatte mit der Nichtigkeitsklage und der Nevisions-schrift um Aktenversendung gebeten, und dem Berliner Abkom-men gemäß erwartet, daß ihm das Oberappellationsgericht dreiFakultäten zur Auswahl vorschlagen werde. Auf die, bereitsmit der Nichtigkeitsklage gestellte Bitte, auf welche die Conven-tion von 1834, die nur die Revision betraf, nicht paßte, wurdevon dem Gerichte keine Rücksicht genommen. Der Beklagte batin seiner Gegendeduction gleichfalls um Aktenversendung, nahmaber nach der Convention von 1834 das Vorschlagsrecht, weiles der Kläger nach dieser nicht geübt hatte, in Anspruch, undschlug die Nechtsfakultäten von Kiel, Freiburg und Gießen vor.Der Kläger wandte dagegen ein, daß nach dem Berliner Ab-kommen zu verfahren sei, daß aber auch er, selbst nach der Con-vention von 1834, zeitig um Aktenversendung gebeten, und derVorschlag ihm also noch zu bewilligen sei; zugleich schlug erseinerseits die Fakultäten von Berlin, Breslau und Göttingenvor. In Beziehung auf Göttingen zeigte er später an, daß ihmdie Fakultät vor Jahren ein günstiges Responsum ertheilt habe,und daß er daher eine andere vorschlagen werde. Der Beklagte
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