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gültig und maßgebend sei, ausgemacht, und auch die andereFrage über die Publikation des gleichfalls präjudiziellen Bun-desbeschlusses vom 12. Juni 1845 entschieden sein würde, An-träge, deren Begründung in der Natur der Sache lag, unddurch die Autorität angesehener Prozessualisten unterstützt wird,von deren ersterem das Oberappellatiousgericht selbst meinte, daßeine Entscheidung zu Gunsten des Berliner Abkommens mitneuen Verwickelungen drohe, wurden nicht berücksichtigt.
Was die Convention von 1834 betrifft, so hatte sich derKläger wegen der Aufnöthigung ihrer prozessualischen Bestim-mungen, weil sie denen des Berliner Abkommens entgegen wa-ren, mit einer Beschwerde an die deutsche Bundesversammlunggewendet. Die Oldenburgische Staatsregierung behauptete da-gegen deren Aufrechthaltung, und so wurde diese Frage, als eineStreitigkeit zwischen dem Großherzoge und dem Grafen Ben-tinck angesehen, und in Gemäßheit des Berliner Abkommenszur schiedsrichterlichen Entscheidung ausgestellt. Der Graf Wil-helm klagte hierauf gegen den Großherzog bei dem, alsSchiedsgericht konstituirten Oberappellatiousgericht dahin, daßdie Unverbindlichkeit der Convention von 1334 in Beziehung aufden Successionsstreit, so wie die Aufrechthaltung und Zuläng-lichkeit der Bestimmungen des Berliner Abkommens für die An-ordnung und Verhandlung einer zweiten Instanz ausgesprochenwerde. Während hierüber die Entscheidung noch zu erwartensteht, wurde dennoch diese Convention vorläufig gegen den Gra-fen Wilhelm zur Anwendung gebracht.
Wir müssen nun nachholen, was seit dem Jenaer Erkenntnißin Beziehung auf die wichtige Präjudizialsrage des hohen Adelsgeschehen ist.