beschwerde geltend gemachter Nichtigkeitsgrund lag darin, daßdie Fakultät, wenn ihr die klägerischen Beweise nicht als hin-reichend galten, nicht jedenfalls in Beziehung auf mehrere That-sachen, z. B. auf die Absicht des Fideikommißstifters, den Ueber-gang der Aldenburgischen Rechte auf die Aldenburg-Bentinck'scheFamilie und den hohen Adel auf Beweis erkannt hatte.
ES ward über diese Nichtigkeitsklage bis zur Duplik verhan-delt. Die Akten sollten aber nach dem Willen des Obcrappella-tionSgerichtS zugleich mit den Akten der inzwischen gleichfalls inGang gekommenen Revisionsverhandlung an die nämliche Fakul-tät versendet werden. Die klägerische NevisionSschrift wurdeden 15. August 1813 eingereicht, und mit ihr und einem späterenNachtrag zugleich eine große Anzahl neu aufgefundener wichtigerBeweisurkunden. Sie betreffen hauptsächlich die reichöstän-dische Eigenschaft der Aldenburg-Bentinck'schenFamilie und den Uebergang der Rechte des Alden-burgischen Hauses auf diese weibliche Linie dessel-ben. Nach eingereichter Gegenerklärung und Neplikschrift wurdedie Duplikschrift den 21. Januar 1316 übergeben. Der Beklagtehatte, weil die Jenaer Urtheilsgründe die behauptete Gewissens-ehe als rechtlich unbegründet verwc fen hatten, gleichfalls Re-vision eingelegt, und auch hierüber war bis zur Duplik verhan-delt worden.
In einem Dekrete vom 13. Februar, insinuirt den 36. März1816, verfügte hierauf das Oberappellationsgericht den Akten-schluß und beraumte auf den 23. März 1816 einen Termin zurVorlegung und Anerkennung verschiedener Urkunden und zurWahl der Rechtsfakultät, an welche die Akten zum Spruch ver-sendet werden sollten, an. Einem späteren motivirten Gesuchum Bewilligung einer Triplik wurde nicht willfahrt.
Mit der Bestimmung hinsichtlich der Wahl einer Rechts-