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Die Geschichte des gräflich Aldenburg-Bentinck'schen Erbfolgestreites in einem Umrisse ...
Entstehung
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außer allem Zweifel gestellt. Es ist bereits erwähnt worden,wie sich der letztregierende Graf in seinem Testamente vom Jahr1818 über den Fortbestand des Fideikommifses ausgesprochenhat. Der faktische Besitzer selbst hat bei vielen Veranlassungendas Nämliche behauptet, und sich sogar in seinem Negierungs-antrittspatent aller Welt als Fideikommißnachfolger bezeichnet.Das Berliner Abkommen erklärt: daß die Bentinck'sche Familiein ihre Rechte und Vorzüge, die ihr zur Zeit des deutschenReichs zustanden, wieder eintrete, womit auch die Herstellungihres Familicnrechtes, wenn dasselbe ja durch die französischenGesetze eine Störung erlitten haben sollte, ausgesprochen wordenist. Das ganze Abkommen fußt auf dem Gedanken an ein nachdem Staats-und Privatfürstenrecht sich vererben-des Land, nicht auf der Annahme eines unter gemeinem Rechtstehenden, nach diesem sich vererbenden und theilbaren Landgutes.Die Oldenburgische Negierung ging, seit ihrer eigenen Wieder-herstellung nach der Beendigung der französischen Herrschaft, vonkeiner anderen Voraussetzung als der eines Fortbestandes desAldenburgischen Fideikommisses aus, und nahm, als sie Kennt-niß von der dagegen gerichteten Einrede des Beklagten erhielt,gegen diesen eine so drohende Miene an, daß er und seine Nach-gebet das oberherrliche «()uos ego» mit der Erklärung, daß dieAufhebung des Fideikommisses nur gegen den Kläger behauptetwerde, sonst aber nicht gelten solle, zu beschwichtigen sich beeilten.Man sieht hieraus, daß es den Verhältnissen nach nicht anMitteln fehlt, den Besitzer, auch ohne Prozeß, in Ordnungzu halten. Auch diese Einrede wurde von der Jenaer Rechts-fakultät verworfen.

3) Ein Hauptgrund der Successionsunfähigkeit des Beklag-ten liegt in seiner unehelichen Geburt. Um dem abzuhelfen,wurde, wie sich Heffter ausgedrückt hat, aus der alten juristi-