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Die Geschichte des gräflich Aldenburg-Bentinck'schen Erbfolgestreites in einem Umrisse ...
Entstehung
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wurde aber bei jener Proklamation des Regierungsantritts nir- kgends weder Gewalt angewendet, noch mit derselben auch nur tgedroht. Ferner würde nicht das üecretum v. ^larei, dessen An- IWendung übrigens bei einer unbeweglichen Sache die gewalt- kthätige Besitzentsetzung voraussetzt, sondern nur das deutsche tNeichsrecht gegen einen vormaligen Reichsunmittelbaren, demalle seine persönlichen Rechte und Vorzüge aus den Zeiten des kReichs vorbehalten worden sind, in Betracht kommen. Nachden Neichsgesetzen und der Neichspraris zogen selbst landfric- jdensbrccherische Handlungen und Entsetzungen nur Geldstrafen Inach sich. Der Verlust des Rechts konnte nur in Folge der Achtund diese nicht durch die Reichsgerichte, sondern nur durch dieNeichsversammlung erkannt werden. Das Jenaer Erkenntnißhat die Einrede eines durch Gewalt zugezogenen Nechtsverlust'verworfen.

2) Der faktische Besitzer behauptet ferner die Aufhebung desvon dem Grafen Anton Günther gestifteten Fideikommissesdurch die französischen Gesetze, und will demzufolge nach gemei-nem Rechte in die Aldcnbnrg-Bentinck'schen Herrschaften, alseinen freien Nachlaß seines angeblichen verstorbenen Vaters, suc-ccdiren. Gegen die Töchter des letztregierenden Grafen aus dessenerster Ehe, so wie gegen seine eigenen Brüder und die Privat-gläubiger des letztregierenden Grafen will er aber von dem ge-meinen Recht, welches ihn nöthigen würde, mit denselben zutheilen, nichts wissen; sondern gegen diese kehrt er eine andereSeite, den, nach Primogeniturrecht in das unveräußerliche Al-dcnburgische Fideikommiß gefolgten Besitzer, heraus.

Wäre, was noch sehr bestritten ist, das Aldenburgische Fidei-kommiß wirklich durch die französischen Gesetze aufgehoben wor-den ; so ist doch dessen Wiederherstellung von Rechtswegen unddurch zahlreiche Erklärungen von Seiten sämmtlicher Betheiligten