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Takt gegeil jene Bcsitzübertragung ausgesprochen, hatte dieRechte seines Hauses und der Agnatcn gewahrt, ohne zu bestim-men, wie sie nach dein Tode des letztregierenden Grafen zu schützenseien. Er hätte zwar schon damals, vermöge der übernommenenreichshoheitlichen Pflichten, zur Erhaltung einer legitimen Re-gierung in der Herrschaft Kniphansen, weiter gehen können:allein er hat doch diese Pflichten für die Zukunft nicht zu erfüllenversagt, noch auf die ihnen entsprechenden Rechte verzichtet.
Daß es unter diesen Umständen nicht gelingen werde, eineoberherrliche Anerkennung jener Legitimirten zu gewinnen undeinen Besitzstand zu deren Gunsten vorzubereiten, sah der letzt-regierende Graf wohl ein. Da er nun in der Geschicklichkeit unddem Einflüsse seines Konsulenten, des berühmten Klübers,eine kräftige Unterstützung hatte, seinen im Auslande lebendenBruder aber rath- und hülfloscr glaubte, als er es war, sohielt er es bei den, ihm außerdem zu Gebot stehenden Mittelnam klügsten, denselben noch bei seinen Lebzeiten in einen Prozeßzu induziren und in diesem eine Entscheidung über die behaupteteSuccessionöfähigkeit jener Legitimirten herbeizuführen. Er stelltedaher gegen diesen seinen Bruder, den Grafen Johann Carl,eine Provokationsklage an, in deren Folge demselben eine Fristzur Geltendmachnng seiner Successionsansprüche gegen jene vor-ehelichen angeblichen Söhne seines Bruders anberaumt wurde.
Graf Johann Carl hätte nun ein solches Ansinnen ab-lehnen, bei dem Herzoglichen Dekrete sich beruhigen, und ver-langen können, daß, wenn jene legitimirten Kinder ihr zweifel-haftes Recht als ein näheres zu begründen dächten, sie es gegenihn an kompetentem Orte ausführen möchten. Allein er sah ineinem, noch vor dem eingetretenen Successionsfall eingeleitetenProzesse manche Vortheile") und stellte daher den 13. Februar
lt) Dazu zählte er die Rcchtshängigkcit, von der er erwarten konnte,