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Garantie zugleich der Vorbehalt der Rechte Dritter hinzuge-fügt wurde.
Im Jahr 1827 wollte der letztregierende Graf eine Urkunde,in welcher er den Mitbesitz und die Mitregiernng in Betreff sei-ner Herrschaften dem ältesten jener, von ihm als die seinigenanerkannten lcgitimirten Söhne zum Schein übertrug, bei denOldenbnrgischcn Behörden einschreiben lassen, und überreichtezugleich Namens dieses Sohnes die üblichen Huldigungs-reverse. Sein Bruder, Gras Johann Carl, bekam vondieser heimlichen Vorbereitung einer, seine Nachfolge bedrohen-den Usurpation Kenntniß, und legte dagegen mit seinen dreiSöhnen bei dem damaligen Herzog von Oldenburg Protestationein. Dieser Letztere ertheilte im April 1823 den Bescheid, daß erdurch Anerkennung jenes Uebertragungsaktes, wederdem Grafen Johann Carl und dessen Söhnen, noch dem Her-zoglicher, Hause ein Präjudiz zufügen könne, und dieeingereichten Hoinagialrcverse retradirt würden,bis die (agnatische) Protestation und Reservationauf rechtsgültige Weise beseitigt seien.
Hierin lag unverkennbar eine Anerkennung des Rechtes derAgnaten, eine gerechte Schntznahme desselben gegen jede Stö-rung. Die lcgitimirten Söhne waren hierdurch angewiesen, jeneProtestation rechtsgültig, d. h. durch Ausführung ihrer ver-meintlichen Ansprüche an kompetenter Stelle und im geeignetenWege, erst zu beseitigen, bevor man ihnen irgend etwas ein-räumen und dem Herzoglichen Hause oder den Agnaten ein Prä-judiz zufügen könne. Auch das muß in diesem Herzoglichen De-krete anerkannt werden, daß es ganz allgemein gehalten wurde.Die Protestation sollte auf rechtsgültige Weise beseitigt werden:allein es wurde nicht angedeutet, daß dies gerade durch einenProzeß geschehen müsse. Der Herzog hatte sich mit richtigem