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1829 eine Klage gegen seinen Bruder und jene legitimirtenSöhne an. Das Gesuch war: daß diese Letzteren als der Gräf-lichen Familien- und Successionsrechte unfähig erkannt undwegen jener Vesitzübertragung und anderer gefährdevoller Hand-lungen ein Sequester zur Sicherstellung der legitimen Nachfolgerangelegt werde. Außerdem wandte sich der Graf JohannCarl auch an die Deutsche Bundesversammlung, die aber ihreInkompetenz in dieser Beziehung aussprach. So lange der letzt-regierende Graf lebte, war dies begreiflich, indem zwischen ihmund seinem Bruder — beide unbestrittene Mitglieder der Ben-tinck'schen Familie — das Oldenburgische Oberappellationsge-richt nach dem Berliner Abkommen möglicher Weise kompetentsein konnte.
Mit jenem Prozesse wollten die Söhne des Grafen JohannCarl nichts zu thun haben, und verwahrten sich gegen die Un-terstellung einer jeden Theilnahme von ihrer Seite. Ihre Rechtebehielten sie sich indessen vor, namentlich auch die Vefugniß,mittelst Antretung der Erbschaft ihres Vaters, in dessen prozes-sualische Rechte künftig einzutreten, oder darauf zu verzichten.Sie glaubten nämlich, und das mit vollem Recht, die Oldcn-burgische Regierung, die der beabsichtigten Uebertragungeines Mitbesitzes an einen jener Legitimirten die Anerkennungversagt hatte, werde ihnen noch vielweniger die Ergreifungeines Alleinbcsitzes nach dem Tode des letztregierenden Grafengestatten und diese würden dann, wenn sie Erbansprüche solltengeltend machen wollen, genöthigt sein, ihr zweifelhaftes Recht,der unbestreitbaren persönlichen Befähigung der Agnaten gegen-über, als Kläger nachzuweisen. Der fragliche Prozeß wurdealso von dem Grafen Johann Carl allein gegen seinen Bruder
daß sie ihn noch mehr gcgcn alle, seine Rechte bedrohenden Neuerungenschützen werde.