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rarum milii praetei- omnes arigulos ricket.» Er widmete ihm inseinem genealogischen Staatshandbuche und in sonstigen Schrif-ten ausführliche und mit sichtlicher Vorliebe geschriebene Dar-stellungen.
Auch die Frage, ob die Familie (Aldenburg) Bentinckdem hohen Adel nach Art. 14 der Bundesakte zuzuzählen sei odernicht, kam bei dem Berliner Abkommen zur Sprache. DieKontrahenten waren aber hierin nicht einig und konnten, eben-sowenig wie die Vermittler, eine für ganz Deutschland gültigeBestimmung darüber treffen. Mit der, in das Abkommen ge-brachten allgemeinen Zusicherung aller persönlichenRechte und Vorzüge, wie sie der Bentin ck'schen Fa-milie zur Zeit des Reichs zustanden, war derselbenauch das hohe Adelsrecht, in so fern dasselbe, als zur Zeit desReichs zuständig, nachgewiesen werden konnte, vorbehalten wor-den. Indem der deutsche Bund die Garantie dieses Abkommensübernahm, mit der Wirkung für dessen genaueund vollständige Erfüllung zu sorgen, alsoauch dafür, daß die Familie Bentinck in alle persön -liehen Rechte, wieihr dieselben vor Auflösungdes deutschen Reichs zustanden, eintrete, steht dasRecht des hohen Adels der Beut in ck'schen Familie, gleichfallsunter jener Garantie.
In Varel wurde der Oldenburgische Sequester erst im Jahr1830, mittelst einer besonderen Uebereinkunft zwischen dem Groß-herzog von Oldenburg und dem letztregierenden Grafen, in wel-cher sich der Letztere eine weitere Beschränkung der durch denerwähnten Aldenburgischen Traktat festgestellten Rechte gefallenließ, aufgehoben. Die Gräflichen Beamten traten in ein unter-geordnetes Verhältniß zu den Oldenburgischen Oberbehördenund Obergerichten, und wurden den Grvßherzoglichen Dienst-