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Die Geschichte des gräflich Aldenburg-Bentinck'schen Erbfolgestreites in einem Umrisse ...
Entstehung
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einander, oder in Klagsachcn der Unterthanen gegen dieselbenkompetent waren, durch das Oldenburgische Oberappellations-gericht ersetzt werden. Statt des Neichsfiökales sollte ein zu be-stellender Fiskal auf die Erhaltung der gemeinen Ordnung sehen.Die Bundesgesetze und Beschlusse, vergangene wie zu-künftige, sollten fürKniphauscn volle Kraft und Gültig-keit haben und erhalten. Unter dem Titel der ehemaligenReichsgcsetzgebung sollten keine besondere Rechte auf den Herzogvon Oldenburg übergehen, indem Bestimmungen, welche mitOrdnungen und Gesetzen, die früher von der Neichsgesetzgebungausgingen, zu vergleichen sind, nur bei dem Bundestage ver-handelt und vereinbart werden können. Ein im Eingang aus-gesprochener Hauptzweck des Berliner Abkommens war ferner:daß der Graf „den Schutz des deutschen Bundes wiefrüher des deutschen Reichs," genießen solle

Das Abkommen wurde von dem Deutschen Bunde garantirt,mit der Wirkung, daß Derselbe „aus die genaue und voll-ständige Erfüllung der in demselben enthaltenenBestimmungen" achten werde. Zu dem Ende wurde demGrafen in allen vorkommenden Fällen der Rekurs andie Bundesversammlung vorbehalten. Nach Art. 9 des Ab-kommens sollte dasselbe erst nach erfolgter Garantie in Wirkungtreten; daher diese Garantie wesentlich damit in Verbindungsteht. Zu Gunsten der Agnaten wurde, in Folge einer später zuerwähnenden Verwahrung derselben, der Garantie des Bundesnoch der Vorb ehalt der Rechte Dritter hinzugefügt. Soist denn auf jenes kleine Ländchen das alte Reichsstaatsrecht vonpraktischer Bedeutung geblieben. Dem großen ReichspublizistenKlüber wurde Kniphausen ein Lieblingsthema, ein: «illster»

9) Darauf wicS auch Prcußcn in der BundcStagösitzung vom 18. -August 1825 hin.