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er auf dem Kongresse zu Aachen fort; wo sie die Folge hatten,daß sich die daselbst versammelten Kabinette von seinem Rechteüberzeugten. Auf deren Wunsch ließen sich Nußland und Preußenbereit finden, zwischen ihm und Oldenburg eine Ucbereinkunstüber Kniphausen zu vermitteln. An diesem Vermittlungswerknahm, auf besondere Einladung von Rußland und Preußen,auch der Kaiserlich Oesterreichische Hof Theil. Nach langjährigenVerhandlungen kam 1825 die gewünschte Uebereinkunft zuStande, das s. g. Berliner Abkommen, womit man in-dessen leider nicht, so wie es in beiderseitigem Interesse zu wün-schen gewesen wäre, von einander abgekommen ist.
Als Zweck dieses Abkommens wurde in dessen Eingang be-zeichnet: damit die Herrschaft Kniphausen „wieder ein inte-grirender Theil von Deutschland werde, zu welchemsie früher gehört hat, und die Erhaltung der äußeren undinneren Sicherheit desselben, für welchen Zweck der deutscheBund besteht, auch auf sie sich ausdehne." Dann wurde Fol-gendes bestimmt. Dem Grafen Bentinck und seiner Familiewurde in Beziehung auf Kniphausen, statt der Souverainetät,die sie opfern mußte"), der Besitz und Genuß der Landes-hoheit und der persönlichen Rechte und Vorzüge,wie ihr dieselben vor Auflösung der deutschenReichsverfassung zustanden, eingeräumt. Dagegen warder Graf „zufrieden," daß die vormalige Reichshoheit,mit Ausnahme der Gesetzgebung, durch den Herzog vonOldenburg und dessen Negierungsnachfolger ausgeübt werde.Die Reichsgerichte sollten, soweit sie in Privatstreitig-kciten der Glieder der Gräflichen Familie unter
8) Die bis dahin bestandene Souverainetät des Grafen wurde durchdas Abkommen selbst, welchem die Voraussetzung derselben zum Grundeliegt, anerkannt.