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Prinzessin von Anhalt-Zerbst, erblich zugefallenen HerrschaftJever; und mit dieser, irriger Weise, auch der Herrschaft Knip-hausen. Der Kaiser übergab beide Herrschaften dem HerzogPeter von Oldenburg. (Klüber Akt. d. W. K. Bd. 4.S. 120. Die Proklamation des Generals von Winzingerode,mittelst welcher er diese Besitzergreifung verkündete, ist abgedrucktin No. 30. der Bremer Zeitung von 1813.) Dieser, ein sonstgerechter Herr, zeigte jedoch gegen den Grafen Ben tinck eine,ihm sonst nicht eigenthümliche Härte, woran vielleicht frühereVerhältnisse schuld waren. Den Irrthum über Kniphausen be-stehen lassend, behielt er dasselbe in seinem Besitz, und verfuhrselbst in Beziehung auf Varel, als wenn die französische Usur-pation, unter welcher er selbst als Herzog von Oldenburg sosehr gelitten hatte, dem Grafen Bentinck gegenüber ein legi-times und aufrecht zu erhaltendes Verhältniß wäre. Die vonden Franzosen verfügte Beschlagnahme der Ben tinck'scheuBesitzungen wurde fortgesetzt, und eine Oldenburgische Regie-rungskommission erklärte: sie fände sich zu deren Aufhebung voreiner Revision der wider den Grafen stattgehabten französischenUntersuchung, worüber nicht einmal Akten vorhanden waren,nicht bewogen. Der, vor einem französischen Militärgerichteanhängig gewordene Hochverrathsprozeß sollte also von denoldenburgischen Gerichten gegen den Grafen fortgesetzt werden;was für diesen Letzteren möglicher Weise mit einer Konfiscationseiner Besitzungen hätte endigen können'). Doch muß zugegebenwerden, daß auch die bedeutenden Schulden des Grafen demfortgesetzten Sequester seiner Oldenburgischen Besitzungen(.wozu indessen Kniphausen nicht gehörte) einen nicht zu verwer-fenden Beweggrund gaben, so lange die Gläubiger gleichfallsdarauf drangen.
4) Kl über Akt. d. W. K. Bd. 3. öS3 u. folg.