und Legitimation des faktischen Besitzers als „in hohemGrade zweifelhaft" bezeichnet hatte, ihm aber dennoch dieAusübung landeshoheitlicher Rechte in der, unter oberherrlichenSchutz des Großherzogs von Oldenburg gestellten Bundesherr-schaft Kniphauscn bis auf weiter gestatten zu müssen glaubte;aus keinem anderen Grunde, als — weil er sich einmal imfaktischen Besitz derselben befinde! Wieder einer jenerFälle der unrichtigen Anwendung des römischen Rechts aufdeutsch - und staatsrechtliche Verhältnisse.
Die Theilnahme an der Bentinck'schen Sache ist mit dem,den hohen Adel der Familie anerkennenden Beschlusse der deut-schen Bundesversammlung vom 12. Juni 1815 noch gestiegen.Mehrere für das deutsche Bundesrecht erhebliche Fragen sindhierdurch in Anregung gekommen. Auf den Grund eines be-haupteten Einzelrechtes gestützt, hatte die Oldenburgische Regie-rung einem Majoritätsbeschlüsse über den hohen Adel der Ben-tinck'schen Familie nicht zustimmen zu müssen geglaubt, unddaher, als Schutzherrschaft über Kniphausen und als Inhaberinder Landeshoheit über Varel, den auf Publikation jenes Bun-desbeschlusses gerichteten Gesuchen nicht willfahrt. Die Publika-tionsfrage war hierauf beinahe zwei Jahre lang der Gegenstandvon Verhandlungen, bis kürzlich die föderativen GesinnungenS. K. Hoheit des Großhcrzogs die Publikation, wenigstens inder Herrschaft Kniphausen, zur Folge hatten.
Welchen Einfluß hat nun dieser Bundesbeschluß auf den er-wähnten Erbfolgcstreit? Welche rechtliche Wirkungen muß ihmder Nichter beilegen? Kann der faktische Besitzer der Aldenburg-Bentinck'schen Herrschaften, seinen Geburtsverhältnisscn nach,noch länger in der, ihm nur bis auf weiter gestatteten Aus-übung von Hoheits- und Negierungsrechten belassen werden?Ist ihm die Fortführung des Gräflichen Titels ferner zn gestatten?