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rende Graf Bentinck für den seinigen erklärt, und durchspätere notorische Mißheirath legitimirt hatte,wurde von einigen, dabei interessirten Beamten in den faktischenBesitz derBentinck'schen Herrschaften gesetzt, und spricht, demlegitimen Landesherrn gegenüber, das Recht der Nachfolge indem Mediatbundeslande von Kniphausen an. Statt diedeutsche Bundesversammlung, die der rechtmäßigen Familie denBesitz von Kniphausen garantirt hatte, um Schutz gegen diesegewaltsame Verdrängung aus der Landesregierung anzurufen,wurde der Graf Bentinck durch mancherlei Umstände veran-laßt, den Prozeßweg einzuschlagen. Gesetz und Recht verhießenihm hier eine schnelle und glückliche Fahrt: allein Beide sindbewegliche Schienen, die nicht gleiche Spur halten, die einirrender oder gewissenloser Nichter eng und weit legen kann; sodaß sie zum Falle bringen, wo man es am wenigsten denkt.
Die Nechtsfakultät Jena hat in der Successionsfrage inerster Instanz in einem am 20. April 1842 publizirten Urtheilzu Gunsten des faktischen Besitzers erkannt. Sie hat mit diesemErkenntniß, so verschieden auch die statistischen Verhältnissezwischen Kniphausen und anderen Bundesländern sein mögen,ein, für das allgemeine deutsche Staatsrecht bedenkliches Präju-diz, in Betreff der Successionsfähigkeit in die Negierung einesdeutschen Landes, ausgesprochen. Dieser Fall berührt also feind-lich die Grundsätze der Legitimität. Der ruhige Ucbergangder Negierung auf den rechtmäßigen Nachfolger, ist in einemMediatbundeslande, durch eine von den Beamten ausgeführteBemächtigung des Landes und der Negierung zu Gunsten einesnotorisch successionöunfähigen Prätendenten, unterbrochen undgehindert worden. An diese Begebenheit knüpfen sich interessanteRechtsfragen, besonders der Oldenburgischen Negierung gegen-über, welche zwar von Anfang an die persönliche Berechtigung