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1 (1842) A - D
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Buch.

bürg, parteilos zu bleiben. Auch wäre <lie Todesart (man soll Niko-laus durch den Anblick einer Lieblingsspeise oder eines Apfels, ge-quält haben) ganz gegen den Charakter der Zeit und die damals gel-tenden Rechtsgewohnheiten. Pauli's hauptsächlichster lleweis stützt sichauf die Wahrnehmung, dass weder Nikolaus noch sonst Jemand ausdem Buchschen Geschlechte, seit 1314 bis zu dem Aussterben der Bal-lenstädter 1310 in Urkunden genannt werde. Abgesehen davon , dasserst Kranz den Abgeordneten Waldemars namentlich und zwar unterder Benennung Bock kennt, hat das Zurücktreten der Buchschen Fa-milie in einem Zeiträume von sechs Jahren nichts Befremdendes, wennman sich erinnert, dass damals alle Hofämter nur auf eine kurzeReihe von Jahren übertragen und angenommen wurden. Zuletzt wirdjede üble Folgerung noch dadurch zu nichte gemacht, dass bei Agnes,der Wittwe Waldemars, die Buchsche Familie in hohem Ansehen stand.

Während der nie aufhörenden Vormundschaft über den baierschenLudwig erreichte die Familie unter Johann v. Buch den höchstenGipfel der Macht, denn in dessen Händen lag von 1330 an bis 1349fast allein die Regierung der Marken (er lieisst in Urkunden capita-nciis generalis, secrelarius, besonderer heimlicher Verwalter der Mark,ja sogar vir nobilis ; Gercken c. d. B. VI. p. 447, wie damals nur derhohe Adel genannt wurde) und war mit seinem Geschlechte in denTagen des allgemeinen Abfalls eine der treuesten und kräftigstenStützen des baierschen Hauses gegen den Betrüger Waldemar. Des-halb genoss er auch den Vorzug, in dem Bannbriefe des Papstes gegenLudwig namentlich genannt zu werden (Stryckii not. ad Brunnemanniins eccles. Lib. II. C. 19. pag. 70 sqq.) Als im Jahre 135t Ludwigmit den benachbarten Fürsten, den Gönnern des falschen "Waldemar,sich verglich, unterschrieb Johann diese Urkunde als erster Zeuge.(Gercken c. d. B. VIII. p. 510.)

Fast mehr noch als diese Nachrichten zeigen die .Vergünstigungen,welche ihm zu Theil wurden; und das Verzeichniss seiner Besitzun-gen die hohe Bedeutung des Mannes. Seiner Tochter Elisabethwurden von dem Markgrafen Güter verliehen, seine Schwestern wur-den für lehnsfahig erklärt. (Gercken c. d. B. V. p. 519.) Das Stamm-gut Buch an der Elbe wurde Allodial gemacht und erhielt Stadtrecht,er selbst hatte adelige Vasallen (Gercken c. d, B. VIII. p. 5l0.) undbekam die Erlaubniss, alle Schlösser und Güter, welche MarkgrafLudwig, oder dessen Vater, der Kaiser, verpfändet hatten, an sich zubringen, mit Vorbehalt der landesherrlichen Rechte, sie wieder einzu-lösen. Fast ein ganzer Band der Ludwigschen reliqq. mss. beweist,über welche Geldmittel er zu diesem Zwecke hat gebieten können; erbesass die Städte Jerichow, Sandau, Wittenberge, Aulosen, und zahl-reiche Dörfer in allen Theilen des Landes. In diese Zeit und zwarzwischen 1330 40 fällt auch die Abfassung des Richtsteigs in derGlosse zum Sachsenspiegel, wobei Johann v. Buch wenigstens bethei-ligt war, wenn wir ihn nicht vielleicht selbst als Verfasser annehmenwollen. Denn in einigen Handschriften der Glosse wird der Vetterdes Verfassers Nikolaus genannt, und es wird Beziehung genommenauf seine Verhältnisse zu Otto von Braunschweig, als damaligen Be-sitzer der Altmark, bei welchem Johann nach Ausweis der UrkundenKämmerer war, ehe er sich an das baiersche Haus anschloss. Unterder Herrschaft Kaiser Kails IV. scheint das Buchsche Geschlechteinen grossen Theil seiner Pfandbesitzungen wieder verloren zu ha-ben, indem dieser Fürst als ein guter Wirth, wahrscheinlich allepfandweise besessenen Güter einlöste. Die altmärkisohen Besitzungenkamen um diese Zeit von der Familie ab, welche sich zum Theil inandern Gegenden niederliess und in der Altmaik unter den patrici-