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1 (1842) A - D
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Anhalt.

dem öffentlichen Leben zurück und lebte von da an als schlichterPrivatmann zu Dessau.

Kehren wir von diesen Blicken in die Vergangenheit und von denPrinzen dieses Hauses, welche für den Ruhm der preussischen Waffengestritten haben, zurück zu den Verhältnissen des fürstlichen HausesAnhalt in der Gegenwart, so leiten wir dieses Verhältniss zuerst durchdie Kegenten-Tafel des Hauses ein.

Joachim Ernst, Fürst von Anhalt, welcher alle Länder der ver-schiedenen Familien zusammenbrachte, wird als der Stammvater desjetzt herzoglichen Hauses betrachtet. Es haben nach demselben indrei Häusern folgende Fürsten regiert:

Anhalt-Dessau.

Joachim Ernst starb 1586

Johann Georg, dessen ältester Sohn ,, 1618

Johann Casimir ,, 1660

Johann Georg II . ,, 1727

Leopold 1747

Leopold Max ,, 1751

Leopold Friedrich Franz 1817

Friedrich, Erbprinz, starb vor dem Vater 1814

Anhalt-Bern bürg.

Christian I., zweiter Sohn Joachim Ernsfs . . . starb 1630

Christian II ,, 1656

Victor Amadeus ,, 1718

Karl Friedrich 1721

(seinBruder Leberecht, Stifter der Iloym-Schaumburg-schen Linie)

Victor Friedrich 1765

Friedrich Albrecht 17 l J6

Anhalt-Göthen.

August, dritter Sohn Joachim Ernsfs starb 1653

Leberecht, erb. Cöthen 1665 ,, 1660

Imanuel 1670

Imanuel Leberecht 1705

Leopold 1728

August Ludwig 1755

Karl Georg Leberecht 1780

(sein Bruder Friedrich Erdinann wird Stifter der LinieAnhalt-Pless, dessen Sohn Ferdinand 1818 Cöthen erbt.)

August Christian Friedrich 1812

Ludwig (Karl August Emil) 1818

Ferdinand (Friedrich) (Kathol. Religion) .... ,. 1830

Bcrnhurg erhielt den herzoglichen Titel im Jahre 1806 von demletzten deutschen Kaiser, dem im Jahre 1835 verstorbenen KaiserFranz, Dessau und Cöthen aber wurde beim Eintritte in den Rhein-bund die herzogliche Würde beigelegt. Jedes dieser Häuser ist unab-hängig für sich, aber sie stehen in enger Erbverbriiderung, und esbesteht unter ihnen in Beziehung auf die landständische Verfassungeine Gesammtheit, und für die Direction und Initiative derselben dasweiter unten erwähnte Seniorat, welches durch das Regierungsalterbestimmt wird. In Beziehung auf den deutschen Bund hat in derweitern Bundesversammlung jedes der drei Häuser eine Stimme; in