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Anhalt.
dem öffentlichen Leben zurück und lebte von da an als schlichterPrivatmann zu Dessau.
Kehren wir von diesen Blicken in die Vergangenheit und von denPrinzen dieses Hauses, welche für den Ruhm der preussischen Waffengestritten haben, zurück zu den Verhältnissen des fürstlichen HausesAnhalt in der Gegenwart, so leiten wir dieses Verhältniss zuerst durchdie Kegenten-Tafel des Hauses ein.
Joachim Ernst, Fürst von Anhalt, welcher alle Länder der ver-schiedenen Familien zusammenbrachte, wird als der Stammvater desjetzt herzoglichen Hauses betrachtet. Es haben nach demselben indrei Häusern folgende Fürsten regiert:
Anhalt-Dessau.
Joachim Ernst starb 1586
Johann Georg, dessen ältester Sohn ,, 1618
Johann Casimir ,, 1660
Johann Georg II . ,, 1727
Leopold „ 1747
Leopold Max ,, 1751
Leopold Friedrich Franz „ 1817
Friedrich, Erbprinz, starb vor dem Vater 1814
Anhalt-Bern bürg.
Christian I., zweiter Sohn Joachim Ernsfs . . . starb 1630
Christian II ,, 1656
Victor Amadeus ,, 1718
Karl Friedrich „ 1721
(seinBruder Leberecht, Stifter der Iloym-Schaumburg-schen Linie)
Victor Friedrich „ 1765
Friedrich Albrecht „ 17 l J6
Anhalt-Göthen.
August, dritter Sohn Joachim Ernsfs starb 1653
Leberecht, erb. Cöthen 1665 ,, 1660
Imanuel „ 1670
Imanuel Leberecht „ 1705
Leopold „ 1728
August Ludwig „ 1755
Karl Georg Leberecht „ 1780
(sein Bruder Friedrich Erdinann wird Stifter der LinieAnhalt-Pless, dessen Sohn Ferdinand 1818 Cöthen erbt.)
August Christian Friedrich „ 1812
Ludwig (Karl August Emil) „ 1818
Ferdinand (Friedrich) (Kathol. Religion) .... ,. 1830
Bcrnhurg erhielt den herzoglichen Titel im Jahre 1806 von demletzten deutschen Kaiser, dem im Jahre 1835 verstorbenen KaiserFranz, Dessau und Cöthen aber wurde beim Eintritte in den Rhein-bund die herzogliche Würde beigelegt. Jedes dieser Häuser ist unab-hängig für sich, aber sie stehen in enger Erbverbriiderung, und esbesteht unter ihnen in Beziehung auf die landständische Verfassungeine Gesammtheit, und für die Direction und Initiative derselben dasweiter unten erwähnte Seniorat, welches durch das Regierungsalterbestimmt wird. In Beziehung auf den deutschen Bund hat in derweitern Bundesversammlung jedes der drei Häuser eine Stimme; in