Druckschrift 
1 (1842) A - D
Entstehung
Seite
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8 Einleitung;

chen- und Schulsaehen, auch iiber milde Stiftungen, jedochnach Vorschrift der Landesgesetze, welchen sie, so wie derMilitairverfassung und Oberaufsicht der Regierungen über jedeZuständigkeit unterworfen bleiben. Dein unter mediati-sirtem begriffenen ehemaligen Reichsadel werden die unterWo. 1. und 2. angeführten Rechte, und ausserdem Antheilcan die Landstandschaft und sonstige, jedoch nur nach Vor-schrift der Landcsgesclze auszuübenden Herrehrechte zuge-sichert. Zu diesem früher unmittelbaren Reichsadel gehörennamentlich der Freiherr von Römelberg, wegen der Herr-schaft Gchmen*), der Freiherr von Grote, wegen Schauen;der Fürst von Hatzfeld, wegen der Herrschaft Wilden-berg. Nähere Bestimmungen enthält die königliche Verord-nung vom 21. Juni 1815. Nach derselben behalten sie nichtnur ihre Domaiuen und davon herrührende Einkünfte, son-dern auch die directen Steuern, jedoch sind diese einer Re-vision zu unterwerfen, und nach angemessenen Grundsätzen,denen der königlichen Unterlhanen gleich, zu reguliren, nurzu des Landes Bestem zu verwenden und ohne königlicheGenehmigung nicht zu erhöhen; für ihre Person, Familienund Domainen haben sie die Steuerfreiheit von gewöhn-lichen Personal- und Grundsteuern, die jedoch nicht aufausserordentliche und Kriegssteuern zu beziehen ist, zu denensie verhältnissmässig beitragen; die indireclcn Steuern, vondenen Niemand frei ist, zieht der Staat und lässt sie durchseine Behörden erheben. Sie behalten die Benutzung derJagden, Berg- und Hüttenwerke; doch müssen sie sich denVerfügungen des Staates unterziehen; und diesem den Ver-kauf der erzielten Metalle, Mineralien und Fabrikate nachden Fabrikpreisen lassen. Ihre Untertbanen sind der Mili-tairverfassung des Staates unterworfen, doch können dieStandesherren Ehrenwachen aus Männern hallen, die ihrerMilitairverpflichtung genügt haben. In so fern sie ehemals zweiInstanzen halten, und die Gerichte allein oder in Verbindungmit ihren Agenten gehörig nach den Landesgesetzen ein-richten können, soll ihnen das ferner gestattet werden.In der dritten Instanz wird dann bei den Obcrlandesgerich-ten Recht genommen, bei denen die Standesherren selbstund die zu ihrer Familie gehörigen Personen ihren privile-girten Gerichtsstand haben. Die von ihren Gerichten erkann-ten Strafen sind der Revision der Dberlandesgerichlc unter-worfen; doch ist den Standesherren das Recht vorbehalten,auf Minderung oder Erlassung der Slraferkenntniss bei dem

*) Dieses Vertiältniss hat sich später durch den Verkauf dieserHerrschaft aufgelöst.