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1 (1842) A - D
Entstehung
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Einleifti ng.

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5) die Fürsten von Salm- Salm, Salm - Kyrburg und Salm-llorstmar, wegen Aaliaus, liueliolt, Anhalt und Horstmar;

6) der Fürst von Solms-Hohensolms, wegen Hohensolms;

7) der Fürst von Solms-Braunfels, wegen Braunfels undGreifensteiii;

8) der Fürst von Wied-Neuwied, wegen Neuwied und

9) der Fürst von Wied-Runkel, wegen Diesdorf, Allwiedund Neuenbürg;

10) der Graf von WalIinoden, wegen der Grafschaft Gim-born und Neustadt;

11) der Fürst von Bentheim und Steinfurth, wegen der Graf-schaft Steinfurth ;

12) der Fürst von Bentheim-Teklenburg-Rheda, wegender Grafschaften Hohen-Limburg und Rheda.

Diese Standesherren behalten die in der Bundesacle vom8. Juni 1815 versicherten Rechte, nämlich 1) dass diejenigenfürstlichen und gräflichen Häuser, welche vormals zu denStänden des deutschen Reichs gehörten, fortan nun mehrzu dem hohen Adel in Deutschland gerechnet werden, undihnen das Recht der Ebenbürtigkeit, in dem damit verbundenenBegriffe, verbleibt. 2) Die Häupter dieser Häuser sind die erstenStandcslierreu in dem Staate, zu dem sie gehören; sie undihre Familien bilden die privilegirten Klassen in demselben, be-sonders in Ansehung der Besteuerung. 3) Es sollen ihnen über-haupt in Rücksicht ihrer Personen, Familien und Besitzungenalle diejenigen Rechte und Vorzüge zugesichert werden oderbleiben, welche aus ihrem Eigeuthüme und dessen ungestörtemGenüsse herrühren, und nicht zu der Staatsgewalt und denhöhern Regicrungsrechten gehören. Unter den vorerwähntenRechten sind insbesondere namentlich begriffen:

a) die unbeschränkte Freiheit, ihren Aufenthalt in jedem zudem Lande gehörenden oder mit demselben in Frieden leben-den Staate zu nehmen;

b) werden die noch bestehenden Familien-Verträge nach denGrundsätzen der frühem deutschen Verfassung aufrecht er-halten und ihnen die Befugniss zugesichert, über ihre Güterund Familienverhältnisse verbindliche Verfügungen zu treffen,welche jedoch dem Souverain vorgelegt, und bei den hüeh-sten Landesstellen zur allgemeinen Kennluiss und Naehach-lung gebracht werden müssen;

c) privilegirter Gerichtsstand und Befreiung von aller Militair-pfliehligkeit für sich und ihre Familie;

d) Ausübung der bürgerlichen und peinlichen Gerichtspflegein erster, und wo die Besitzung gross genug, zweiter In-stanz, der Forstgercchligkeit, Orlspolizci und Aufsicht in Kir-