Druckschrift 
1 (1842) A - D
Entstehung
Seite
6
Einzelbild herunterladen
 

G

Einleitung.

Auch hat der angesessene Adel 5) das Recht, in den Ver-sammlungen des Adels als Landstand zu erscheinen und mit-zustimmen etc. etc.

Die ehemalige L e h n s v e r b i n d u n g zwischen dem Königeals Lehnsherrn und dem angesessenen Adel als Vasallen istvon König Friedrich Wilhelm 1. 1717 in der Mark und Pom-mern und 1732 in Ostpreussen aufgehoben worden. Die Rit-tergüter wurden unter Verzichtleislung auf das königliche An-fallsrecht und unter Beibehaltung der den Agnaten aus vor-maliger Mitbelehnung erwachsenen Erbfolgerechte als Allodialund Erbe erklärt, und dagegen statt aller Leistungen mit einemjährlichen Canon von 40 Reichsthalern (in Pommern 27 Rthlr.9 Sgr. 7 Pf.) für jedes vorhin vom Gute gestellte Ritter- oderLchnspferd belegt. Die Lcbnsgereehtigkeit und die dar-aus fliessenden UnterthänigkeitsVerhältnisse der Unterthanen, dieihre Bauergiiler erblich, eigenthümlich erbzinsweise oder erb-pächtlich besitzen, hörten nach dem königlichen Edict vom9. Oetober 1807 sogleich, so wie mit dem Martinitage 1810alle Gutsunterthänigkcit auf, wie dicss auf den königlichen Do-maineu schon früher der Fall war. Eben so ist in Schlesiendurch ein königliches Edict, gegeben am 28. Oetober 1807,vom 1. Januar 1808 an, die sogenannte Leibeigenschaft undErbunterlhänigkeit oder Gutspflichtigkeit aufgehoben worden.Auch wird einem Jeden der Ankauf adeliger Güter, ohneRücksicht des Standes, in der schon angeführten Kabinets-Ordre vom 9. Oetober 1809 nachgegeben.

Die Vorrechte des Adels in Hinsicht auf die Besetzungder Offizierstellen hörten nach den königlichen Edicten vom3. und 6. August 180S für immer auf, da nur Einsicht, Fä-higkeit und Verdienst Anspruch auf militairischen Rang geben.Dieses sind die wichtigsten Veränderungen, welche sich in denVerhältnissen des Adels zugetragen haben. Was die Einthei-lung desselben in den hohen und niedern Adel betrifft, so be-merken wir noch:

Zu dem hohen Adel gehören:

I. die vormals Reichs- und mittelbaren, mediatisirten Fürstenund Grafen, als:

1) der Herzog von Aremberg, wegen der Grafschaft Reck-linghausen ;

2) der Herzog von Croy, wegen der Grafschaft Dülmen;

3) der Herzog von Looz-Corswaren, wegen des preus-sischen Antheils an dem Fürstcnthume Rlieina-Wolbeck;

4) die Fürsten von Witgcnstein-Witgenstcin und Witgen-stein - Berleburg, wegen der Grafschaft Witgenstcin in derStandesherrschaft Homburg;