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1 (1842) A - D
Entstehung
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Einleitung.

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sich erklärt haben, sind hier eben so wenig als in andern Ländernim Stande gewesen, uns genügend darzüthun : wie die Fortdauerdes Adels in dem positiven Staatsrechte des heutigen Europamit dem Doppelprincip der Legitimität und repräsentativen Ver-fassung in richtigen Einklang zu bringen ist. Im Allgemeinenaber hat bei Allen, die unbefangen dem Gange der Wcllcr-eignisse und ihrem Einflüsse auf den geselligen Zustand derBewohner folgten, der Ausspruch sich als richtig bewährt:dass der Adel auch bei der freiesten Verfassung in den monar-chischen Staaten unentbehrlich und in den constitutionellenin verschiedener Hinsicht sehr brauchbar ist: dort haben ihndie Zeitverhältnisse aus einer mächtigen, oft dem Throne gegen-überstehenden Gewalt, zu einem Stützpunkte gegen die Feindeder Aristokratie, hier in vielen Beziehungen zu einem Dammegegen den Strom der Oligarchie gemacht. Von einem Kampfeder Barone mit dem Königtbumc ist nirgends mehr die Ilede,wohl aber von der Aufrcchlhallung der Ordnung in dem geselli-gen Gebäude, und der alle und der neue Adel wird seine gröss-ten Vorzüge darin suchen und finden, seine physischen undmoralischen Kräfte diesem schönen Zwecke zu widmen. Je mehrer sieh diesem Ziele nähert, destöüiehr wird der Begriff von Feu-dal-Adel verschwinden und der des Verdienstes an seine Stelletreten. Was die allgemeinen gegenwärtigen Verhältnisse desprcussischcn Adels betrifft; so lassen sich folgende Bemerkungendarüber unserer Arbeit voraussenden:

Es wird in Preussen der Adel auf eine dreifache Weiseerlangt: nämlich durch Abstammung, Adoption oder ErnennungSeitens des Landesfürsten; er ist also entweder Geburts- oderSchrift-Adel. Die Zahl sämmtlicher adeligen Familien derMonarchie wird auf 20,000 angegeben; derselbe besitzt nochMajorate', Seniorale und Fidcicommisse. Der grösstc Theil seinesBesitzes aber ist Allodial. Die ehemals sehr bedeutenden Vor-rechte dieses Standes beschränken sich jetzt darauf: 1) dassseine Glieder in der Regel nur dem höchsten Gerichte in derProvinz unterworfen sind, 2) dass nur sie aus ihren GüternFideicommisse errichten dürfen, 3) dass sie die den Güternanklebende Jagdgerechtigkeit und Patrimonial - Gerichtsbarkeitin eignem Namen ausüben, jedoch letztere bloss als erste Instanzunter Aufsicht der höhern Appcllations-, und Revisions- Instanzder Oberlandesgerichte, und durch die von diesen geprüften undbestätigten Justitiarien (doch hat man schon seit 1772 in Preus-sen und Schlesien angefangen, mehrere Patrimonialgerichte miteinander und mit königlichen zu verbinden und daraus Rechts-collegicri zu bilden), 4) dass sie von ihren Besitzungen geringereGrundsteuer geben, als andere Staatsbürger, auch keine Servis-und Fourragc-Gelder, und von den übrigen Diensten befreit sind.