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Einleitung.
Jahrhunderte wurden die Staatsämter im Civil wie im Militairnach und nach immer von Adeligen eingenommen, und wasdas Heer betrifft, so waren, von der Zeit Friedrichs des Gros-sen an, nur gewisse Truppenabtheilungen, in denen bürgerlicheOffiziere dienten. Jedoch wurden viele von ihnen besondersunter den folgenden Monarchen in den Adelsland erhoben oderdoch stillschweigend als zum adeligen Stande gehörend aner-kannt, und die Beisetzung des Wörtchens von in den Patentenund Listen der Armee zugelassen oder vorgenommen. Die Re-volutionen in Amerika und Frankreich bildeten Perioden in derAdelsgeschiehtc, die ihn zu vernichten drohten; was aber Frank-reich betrifft, so überlebte der Adel, wenn auch unter andernFormen, verschiedene Male die Erschütterungen des Staates. Na-poleon schuf einen neuen Adel, die Restauration führte den altenzurück und behielt den neuen bei, und die Juli-Revolution hat diePairie nicht vernichtet, und zwar die Orden mit Ausnahme derEhrenlegion, aber nicht den Adel aufgehoben. Was Deutsch-land betrifft, so ist mit der Aufhebung des heiligen römischen Rei-ches auch der Reichsadel verschwunden, und neue Einrichtun-gen, die nach dem ersten unglücklichen Kampfe mit Frankreichgetroffen werden mussten, haben in vieler Hinsicht die Vorzügeund Rechte des Adels geschmälert; allein nach dem Pariser Frie-den sind auch wieder Begünstigungen für diesen Stand einge-treten. In allen deutschen Staaten, die eine landesständischcVerfassung erhielten, ist dem hohen und durch grossen Grund-besitz ausgezeichneten Adel ein bedeutender Antheil der Reprä-sentation durch die Bildung von besondern Kammern eingeräumtworden, und in einem benachbarten Reiche, in Schweden,entwickelte die Regierung sogar aus publicistischen und diploma-tischen Gründen den Nutzen und die politische Notwendigkeitdes Erbadels nach den Grundsätzen des jetzigen positiven eu-ropäischen Staats- und Völkerrechts und nach den Maximen derneuesten europäischen Staatskunst in einer öffentlichen merkwür-digen Versammlung mit Norwegens Storthing im Jahre 1821.Keineswegs aber sind die höhern Staatsämter ein ausschliesslichesVorrecht des Adels geblieben, indem man in allen deutschenStaaten, und namentlich auch in Preusscn, viele der höchstenStellen, selbst die der Staats - Minister und der Chefs der Cen-traibehörden, mit ehrenwerlhen Männern bürgerlicher Abkunftbesetzt sieht. Ebenso zählt das Heer auch mehrere General-Lieutenants, die bis jetzt weder den Adel erhalten, noch in An-spruch genommen haben. Es lässt sich daher auch in dieserHinsicht behaupten, dass mit dem Fortschreiten der Aufklärungauch die Aufrechthaltung der billigen Rechte aller Stände sicht-bar hervortritt— viele Schriften, wie die mündlichen Aus-sprüche von gelehrten Männern, welche für und wider den Adel