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2 (1874) Vom Jahre 1400 - 1865 : mit Ill., 8 Beil. u. Reg.
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Die Meierei in Burtscheid.

der Bürgermeister Däuven und der Stadtrentmeister JohannMatthias Neilessen zu dem Ende nach Mannheim, wo sieam 4. September eintrafen.

Nach wiederhergestelltem Frieden mit Jülich gestatteteder Rath auch die Wiedereröffnung des Schauspielhauses,was den vielen und unter ihnen hohen Kurgästen rechterwünscht war. Zu den letzteren gehörte der HerzogFriedrich Adolf von Gothland, Sohn des Königs von Schwe-den, Herzog Heinrich Friedrich von Cumberland, BruderKönig Georgs III. von England, nebst Gemahlin.

Achen hielt sich befugt, für Burtscheid polizeilicheVerordnungen zu erlassen. Auf die Klage der Aebtissinerging am 20. Dezember 1779 vom Reichskammergerichtin Wetzlar ein Urtheil, durch welches dies der Stadt Achengegen zehn Mark löthigen Goldes untersagt wurde, da dasRecht, polizeiliche Verordnungen in Burtscheid zu erlassen,nur der Aebtissin als Grundfrau zustehe 1 ). Achen leitetesein Recht von dem Besitze der Meierei her, welche ihmdie Aebtissin 1351 übertragen hatte. Der Meier als Stifts-beamter, welcher dem Gerichte vorsass, wurde ursprünglichvon der Abtei, dann seit 1351 von der Stadt Achen ge-wählt. In letzterm Falle stellte ihn der Stadtsekretär demVogt oder dessen Vertreter, dem Statthalter, den Schöffenund der Gemeinde Burtscheid vor. Derselbe leistete nachseiner Erwählung dem Grossen Rath zu Achen einen Eid,in welchem er u. A. versprach, „die Ansprüche Achens aufdie Erbmeierci über Burtscheid aufrecht zu erhalten, Nie-manden in Burtscheid zu dulden, der gegen den Kaiser,das heilige Reich, den Herzog von Limburg als Obervogtvon Burtscheid, die Stadt Achen, die Aebtissin, den Con-vent oder die Gemeinde von Burtscheid feind sei, keineLombarden und Juden ohne Vorwissen und Bewilligungdes Rathes zuzulassen, ebensowenig mit einem Missethäter,der an Leib und Ehre strafwürdig sei, ohne Erlaubniss zuunterhandeln, endlich sich den Verträgen gemäss, welchemit den Vögten zu Frankenberg, mit der Aebtissin und

') Quix, Gesch. Burtsch. S. 153.