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2 (1874) Vom Jahre 1400 - 1865 : mit Ill., 8 Beil. u. Reg.
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Achens Verfassung.

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den zwei Bürgermeistern 128 Personen umfasse, dass dieRathsmitglieder von den Zünften von Jalir zu Jahr durchfreie Wahl präsentirt und vom Rath von neuem gewähltwerden. Es giebt zwei regierende Bürgermeister, einenSchöffenbürgermeister und einen Bürgerbürgermeister. Letz-terer ist von geringerem Range. Der Schöffenbürgermeisterwird aus den Schöffen genommen, der Blirgerbürgermeisteraus den adelichen Patriciern oder aus den angesehenen Bür-gern. Beide werden zu Anfange des Jahres von der Bür-gerschaft gewählt, welche der Bürgerbürgermeister zusam-menruft. Die Gewählten legen den Eid am Urbanustage,den 25. Mai, ab und treten die Regierung an. Vormalswurden die Schöffen der Reihe nach gemäss der Ordnungihrer Wahl Schöffenbtirgermeister. Die Bürgermeister schwö-ren E. E. (einem ehrsamen) Rath, gesammter Bürgerschaftund Gemeinde treu und hold zu sein, deren Bestes zu för-dern, sich die Privilegien der Stadt, die Gerechtigkeit mitallem Fleiss angelegen sein zu lassen, was dawider laufenmöchte, E. E. Rath anzuzeigen, was der Rath beschlossen,rasch und unverändert auszuführen, die Landwehre wenig-stens einmal im Jahre zu untersuchen und zu umreiten.Alles das zu thun, was einem getreuen Bürgermeister zu-steht und das allgemeine Bedürfniss erfordert und sich mitdem gewöhnlichen Gehalte zufrieden zu stellen. Wieder-holt wurde im siebenzehnten Jahrhundert die Wahl desSchöffenbürgermeisters verschoben, weil Schöffenstellen va-kant waren, so 1669, wo deren sechs zu besetzen waren.Auch wegen der Bürgerbürgermeister entstanden wohl Strei-tigkeiten, zu deren Erledigung das Reichskammergerichtin Wetzlar angerufen wurde. Der abgetretene Bürgerbürger-meister ist auf drei Jahre Werkmeister. Wird er in dieserFrist nicht wieder zum Bürgermeister gewählt, so behälter seinen Werkmeistertitel, hat aber weder Sitz noch Stimmeim Rath. Die zwei regierenden nebst den abgestandenenBürgermeistern und zwei Syndiken geben täglich von zehnbis zwölf Uhr Morgens und von vier bis sechs Uhr Nach-mittags Audienz, um geringere Streitigkeiten der Bürgerzu schlichten.

Der Syndilc verpflichtet sich durch einen leiblichen