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2 (1874) Vom Jahre 1400 - 1865 : mit Ill., 8 Beil. u. Reg.
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Schöffenstuhl.

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war eine ungewöhnlich stark besuchte Heiligthumsfahrt,während welcher ein Junker einen Krämer bestahl. Dader Vogt jenen begünstigte und das Gericht nicht besetzte,konnte der Bestohlene nicht zu seinem Rechte gelangen.Die vonLoersch herausgegebene Chronik sagt: „es geschahin dieser Zeit weder krumm noch recht bei dem Schöffen-gericht."

Wohlstand und Bevölkerung und mit dieser Bildunghaben um diese Zeit bedeutend abgenommen. Das schlies-sen wir aus einer Urkunde, welche Kaiser Friedrich III.am Montag vor Pfingsten des Jahres 1454 zu GunstenAchens von Neustadt aus erliess. (Nopp, Urk. 20 S. 279.)

Die Schöffen des königlichen Stuhles und der StadtAchen hatten dem Kaiser zu erkennen gegeben, dass vonAlters her der Schöffenstuhl mit vierzehn der namhaftesten,wohlhabendsten und tugendhaftesten Männer des alten ehr-baren Bürgergeschlechts besetzt worden sei in der Weise,dass weder Vater, Sohn, Enkel noch Brüder gleichzeitigSchöffen gewesen. Der Kaiser gestattete ihnen nun, so oftes nöthig, Vater, Sohn, Enkel und zwei Brüder zu Schöf-fen zu wählen, um die Zahl 14 voll zu machen. Noch dreiandere Urkunden erliess der Kaiser in demselben Jahrevon Neustadt aus. (Stadtarch.) Am 7. Juni verordnet er:Wenn Jemand wegen Erbgüter, die er im Besitz hat, vorden Achener Schöffenstuhl belangt wird und sein Eigen-thumsrecht nicht durch Dokumente nachweisen kann, sosoll er dasselbe durch einen Eid zu erhärten berechtigtsein. Am folgenden Tage bestätigt er in einer lateinischenUrkunde, welche derjenigen Königs Sigmund am 17. Sep-tember 1434 fast gleich lautet, die Achener Privilegien.Am 11. Juni endlich befiehlt der Kaiser in deutscher Ur-kunde den Kurfürsten von Mainz, Köln und Trier, demPfalzgrafen bei Rhein, den Herzogen zu Jülich und zuCleve, dem Bischöfe von Lüttich und dem Grafen vonBlankenheim, die Achener in ihren Privilegien und Rech-ten zu schützen.

Am 1. Mai 145(1 gab der Rath ein Gesetz, demgemässHäuser, Landgüter und andere liegende Gründe nicht ingeistliche Hände übergehen durften. (Meyer, S. 393.) Der