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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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216
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(216)occupiren / wiewohl auch zur Zeit keine Armee selbigen Hertzog=Thumben dergestalt nahe /daß darab die impatronirung der festen Oerter und Schlösser zu befahren / zu geschweigendaß Dr. Lden. mit denen Kriegenden Theilen in solcher intelligentz stehe / daß sie sich dessennicht zu befahren / auch ausser deme die veste Oerter / wan es ja solche Meynung haben solte /und in casu necessitatis nicht durch Reuterey sonderen vielmehr durch Fußvölcker defen-dirt werden müsten; Es ergebe sich aber Dr. Ld. intention daß sie nur die Land=Ständedurch solches Verfahren zu unterschreibung deß Recess bringen wollen / klärlich daher / die-weilen darauff verschiedene / welche propter hanc vim continuam metumque justissimumstatus & fortunarum (wiewohl sie ante & post actum de vi majori & metu coram Notario& testibus ad conservandum jus suum protestirt) die novam legem zu unterschreiben ge-zwungen worden / der Last abgenommen / und den übrigen so den Recess noch nicht unter-schrieben / zugelegt worden / dergestalt daß ihrer einige nunmehr über 100. 120. 130. ja150. Reuter auff den Häusseren liegen hätten / welche darauff unerhörte insolentienverübten / und alles in Grund verderbten/ auch nunmehr von Dr. Lden. an dero Vögte dieOrdre ergangen seyen / daß dieselbe von denen Adlichen Häusseren / worauff zu Verpfleg-und Bezahlung der Soldaten nichts mehr vorhanden / die Mobilien / gesäete Früchtenmit sambt der Ländereyen stückweiß verkaufften / und auß dem Kauffschilling die Soldatenverpflegen und bezahlen solten / und solches alles allein der Ursachen daß sie ihr habendesRecht durch ordentlichen Weg Rechtens außzuüben sucheten mit allerunterthänigsterBitt / Wir derowegen gnädigst geruheten ihnen hierunter unsere Nottürfftige KayserlHülff Rechtens wider Dr. Lden. und euch mitzutheilen.Wan nun solches alles unserern an Dr. Lden ergangenen gemessenen Kayserl. Be-felchen schnur stracks zuwider;Als gebieten Wir Dr. Lden. und euch von Römischer Kayserlicher Macht / beyPöen zweyhundert Marck löttigs Golts / halb in unser Kayserliche Cammer und den an-dern halben Theil klagenden Land-Ständen unnachläßlich zu bezahlen / hiemit ernstlichund wollen / daß sie alsobald nach insinuirung oder Verkündigung dieses unsers Kayserl.Gebotts / die Einquartirung auffheben / und die Adliche Häusser von denen Soldaten befreyen / hieran nicht saumig oder ungehorsam seyen / als lieb ihnen ist obbestimbte Poen undunser Kayserliche Ungnad zu vermeiden / daß meynen wir ernstlich / Wien den 26. Junij1673.Decretum Caesareum in puncto Collectarum.Er Röm. Kayserl. Majest. unserm allergnädigsten Herren ist in Unterthänig-keit referirt worden / was bey deroselben die Land=Ständ beyder Hertzog-SThumber Gülich und Berg gehorsambst klagend angebracht / wie das nembli-Cchen sie an Collectirung der zu prosequirung ihrer wider deß Herren Pfaltz-graffen zu Newburg Fürstl. Durchl. an dero Kayserl. Hoff anhangigem Rechtfertigungbenöthigter Spesen verhindert und gesperret würden / und ihnen also unmöglich fallen / ihrRecht zu affterfolgen / mit gehorsambster Bitt / daß derowegen ihnen nottürfftige Kayserl.Hülff hierunter mitgetheilt werden mögte / Und dan allerhöchstgedachte Kayserl. Majest.in ihren vorher ergangenen Kayserlichen Verordnungen unter andern sich gnädigst resol-virt haben, daß die obbemelten Gülich und Bergischen Land-Ständen gesperte cassawiederumb eröffent und bey Einbringung deren zu prosequirung ihres Rechtens außgeschriebenen Collecten nicht gehindert werden soltenAls erlauben mehr allerhöchst=ernant Ihre Kayserl. Majest. ihnen mehr bemeltenLand=Ständen beyder Hertzog=Thumber Gulich und Berg hiemit / daß sie ihren ergan-genen Kayserl. Verordnungen zufolg die nohtwendige Collectas zu prosequirung ihresRechtens außschreiben und verrichten mögen.Signatum zu Wien unter ihre Kayserl. Majest. hervorgetrucktem Secret Jnsiegelden 26. Junij Anno 1673(L.s.)Vt. Leopold Wilhelm Graff zu KönigseggReinhardt Schröder.Con-