(25)0SREVERSLANSILI.Marggraffen zu Brandenburg &c.und Herren H.WOLFFGANG WILHELMENPfaltz⸗Graffen bey Rhein ⁊c.de dato Düsseldorff den 21. Julii 1609.Ir von Gottes Gnaden ERNST Marg.graff zu Brandenburg / in Preussen Hertzog rc. und von des-selben Gnaden Wir Wolffgang Wilhelm Pfaltzgraff beyRhein in Bayeren Hertzogꝛc. als zur Zeit Chur-Branden-burgische und Pfaltz-Newburgische Gewalthabere beken-nen hiemit, demnach neben den Löblichen Ständen des Fürsten-Thumbs Cleve Graffschafft Marck und Ravenßberg und der Herr-schafft Ravenstein, auch einen zimblicher Anzahl der Gülischer Rit-terschafft der mehrentheil des Fürstenthumbs Berg Löbliche Ritter-schafft und desselbigen samptliche Haupt-Stätt Abgeordnete Uns mitHandgebenen trewen versprochen und zugesagt / daß sie Uns an stattUnserer Principalen deren Hochgebohrnen Fürsten und FürstinnenHerren Johan Sigismunden Marggraffen und Chur-Fürsten zuBrandenburg in Preussen Hertzog rc. in ehelicher Vormundtschafft S.L. Gemahlinnen auch Frawen Annen Pfaltz-Graffinen bey Rhein inBäyeren 2c. Hertzoginnen mit schüldigem Gehorsambst und trewensubmittiren / keinen tertium, wer der auch seyn mögte annehmen / auchkeinen auß Unseren oder Unserer Principalen Mittel sich ad partem an-hängig machen / viel mehr aber Uns beyden an statt des rechtmässigenSuccessoris vor ihren Landts-Fürsten und Herren erkennen / biß daß ei-ner von Unseren Principalen der rechte einige Successor dieser Landengut und rechtlich erklährt werde, deme die alsdan nach eusserstem Ver-mögen beyspringen an demselben allein sich halten / und solchen fernergebührliche Hüldung leisten sollen / daß wir hingegen ihnen verspre-chen / daß sie die Ständt in alle weg sich wolten vorbehalten haben / daßWir die Käys. May. als Obristen Haupt der Christenheit und LehenHerren vermög Unserer Proposition in unterthänigstem respect hal-ten, wie auch die Stände allerhöchst gemel. Käys. May. im gleichenkeinen anderen Praetendenten hierunder nichts præjudicirt haben wol-ten, und Wir sie die Stände in allem dieserhalben eraugenden und zu-tragenden Nothfällen bey Ihrer Käyserl. May. vertretten / verthäti-gen und schadloß halten sollen. Die Catholische Römische, wie auchandere Christliche Religion, wie so woll im Römischen Reich / als dervorste-
Druckschrift
Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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