(123)JUSTITIA IMPERIALIS.OderDer Rom. Kayserlicher / auch zu Bun-garn und Boheimb Kön. Mayst. FERDINANDIIII. abgefertigter Bescheid / in SachenDer Gülich- und Bergischer Land-Ständen /ContraHerrn Wolffgang Wilhelm Pfaltz=Neuburg Fürstl.Durchl. de dato Wien 22. Febr. 1640.Ero Röm. Käyserl. auch zu Hungarenund Böheimb Königl. Majest. Unserm allergnädigstenHerrn ist in Unterthänigkeit referirt und vorgebracht wor-den Was bey Deroselben der Durchleuchtigster Fürst, HerrWolffgang Wilhelm Pfaltz-Graff bey Rhein, Hertzog inBäyeren, Graff zu Veldentz und Sponheimb, wider die Gulich- undBergische Land-Ständ, und gegen Seine Fürst. Durchl. hinwiederumerstbesagte Gülich- und Bergische Land-Ständ / seither des VierzehendenAprilis nechst verwichenen Sechsehen hundert Neun und DreissigstenJahrs in unterschiedlichen Memorialen und Schrifften in Unterthänig-keit klagend angebracht und gebätenOb nun wol Allerhöchstgedachte Ihre Käyserl. Majest. sich keinesandern versehen, dann es würden beyde Theil, bey dero so vielfältig er-gangenen Decision vnd Verordnungen, dermahlen eins sich zu Ruheund Frieden begeben, und derselben, bey Ihrer ohne das tragenden schwe-ren Käyserl. Regierung, mit fernerem Anlauffen und neuen Klagen ver-schonet haben: Nachdeme sie aber vernehmen müssen / daß ein= oder anderTheil abermahl, mit Beschwärden gegeneinander in unterschiedlichenSchrifften einkommen / und umb deren Käyserl. Abhelff- und Remedirunggebetten: Als haben Dieselbe auff reiffe und gnugsame der Sachen Er-käntnus nachfolgender Gestalt verabscheidetErstlich: In dem sich deß H. Pfaltz-Graffens Fürstl. Durchl. be-schwärt, daß die Gülich- und Bergische Land-Ständ, von dem im Fe-bruario glten Sechszehen hundert Neun und Dreissigsten Jahrs zu Düs-seldorff gehaltenem Land-Tag, unverrichter Sachen abgezogen / und sichauff die gethane Proposition, in nichts einlassen wollen, S. F. D. hättenden angedeuten Käyserl. End=Urtheilen / Decretis und Resolutionibuszuvorn ein völligs Gnügen gethan.Hingegen aber die Ständ sich hinwiederumb beklagen / daß J. D. ih-ren Mit-Ständen, so zum Land-Tag nicht erschienen,oder sonst ange-deuter massen darvon gezogen, eine Geld-Straff von Fünfftzig, Hun-dert / und wol gar auch vierhundert Goldg. aufferlegt. Item den außge-lassenen Käyserl. Decreten nicht gelebe und nachkomme, sondern solchewider den klaren Buchstaben nach dero Willen / außdeuteErklähren und resolviren Ihre Käys. Majest. sich darauff in Käys-Gnaden also, daß, wie Sie es wegen Erscheinung der Ständ zu derLand-Tägen/ bey vorigen Ihrer ergangenen Resolutionibus allerdingsQ2verblei⸗
Lit. P.