(3)VOn Gottes GnadenPWir Philipp Wilhelm / Pfaltzgraff beyRhein in Beyern / zu Gülich / Cleve undBerg Hertzog / Graff zu Veldentz Sponheimb /der Marck / Ravenßperg / und Mörß / Herr zuRavenstein / etc.Ekennen hiemit / und thuen kund Männiglichen / Nachdem ei-ne Zeithero wider gewisse Unsere Landts-Furstliche Verord-nungen Unsere Gulich= und Bergische Landt=Stände vonRitterschafft und Stätten bey dem Käyserlichen Reichs Hoff-Rathverscheidene Klagten schrifftlich angebracht / Wir aber solchen gäntz-lich widersprochen, und deßwegen in einen rechtlichen Process nie-mahlen gehehlet, noch Uns darmit impliciret, sondern dargegen exAurea Bulla Caroli IV. auß denen hinnach-gefolgten vielen allgemei-nen Reichs-Satzungen / underscheidlichen aydtlich beschwornen Käy-serlichen Wahl-Capitulationen / bevorab auß dem Münster= und Oß-nabruggischen Frieden-Schluß, und mehr anderen Vnsern alhiesi-gen Regierungs Actis und Landt-Tägs-Handlungen Schrifft- undMündlich remonstriren / und außläutern lassen / auß was in angezo-genen sämbtlichen Legibus Imperij fundamentalibus, in aller Völckerund gemeinen beschreibten Rechten, ja in der natürlichen Billigkeitselbsten gegründten Ursachen alle Hohe Landts-Fürstl. Jura, Regaliaund Territorial gerechtsame durchgehent / nichts außgeschieden / Unsdem Regierenden Erb- und Landts-Fürsten in beyde Unseren Her-tzogthumben Gülich und Berg so wohl und nicht weniger, als allenanderen Chur-Fürsten und Ständen des Reichs unverneinlich com-petiren / und Wir in selbiger Hoher Landts-Fürstlicher Jurium freyemExercitio von niemandten, wer der auch seye, gegen obgemeldte auffReichs-Deputations- und Friedens-Tägen mit Chur-Fürsten undStänden des Heiligen Römischen Reichs à Sæculi ins gesambt ver-glichene, und auffgerichtete heylsame Reichs-Gesetz mögen beeim-rächtiget werden / und dahero Wir nicht allein Uns selbsten wider ei-neut jeden nach besten Vermögen bey Unseren Hohen Landts-Fürst-lichen Gerechtigkeiten, Dignitäten und Würden handzuhaben, son-dern auch durch Frieden-Schluß mässige Bundnüssen / und alle ande-re in dem Instrumento Pacis erlaubte Mittel kräfftiglich zu manuteniren befuegt, auch Ihre Röm. Käyserl. Maj. das gantze RömischeReich / und beyde compaciscirende Cronen Uns daruber zu guaranti-ren verbunden seynd, und Wir also Vnsere Hohe Landts-FurstlicheJura, und was denselben in ein- und anderen anklebte, vor Uns undUnsere Posterität festiglich behaupten wollen und werden: Als habenWir Uns entschlossen / wie folgt.Erstlichen / damit zwischen Haubt und Gliedern das vorige alteRespective gnädigst= und unterthänigstes Vertrawen wider restabli-ret werde, thun Wir alles das jenige, was auß Vnserer Gülich- undBergischer Landt-Ständen von Ritterschafft und Stätten bey demKäyserl. Reichs Hoff-Rath/ und sonsten münd- und schrifftlich ange-brachten Klagten / Unserem Hohen Landts-Fürstlichem Respect undCompetirenden Juribus zuwider gereichet / und Wir dahero eine ernst-liche Andung darauff vorzunehmen wohlbefuegt gewesen wehrenA 2auff
Druckschrift
Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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